
Jahrelang schwelte der Streit, wurden Gerichte bemüht, jetzt gibt es einen Vorschlag für gemeinsame Vergütungsregeln [mehr…] – und „damit ein Neuanfang“: Die Rede ist von sog. Übersetzerstreit – also Auseinandersetzungen um die Vergütungen der Übersetzer.
Der Verband der Literaturübersetzer VdÜ hat nun zum 29. März eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf ihr sollen die Mitglieder über Gemeinsame Vergütungsregeln nach § 36 UrhG diskutieren und abstimmen. Diese wurden von der Verhandlungskommission des VdÜ/Bundessparte Übersetzer im VS in ver.di mit einer Gruppe von Verlagen unter Federführung des Hanser Verlags München ausgehandelt. – BuchMarkt sprach mit Hinrich Schmidt-Henkel, erster Vorsitzender des VdÜ.
BuchMarkt: Sie legen Ihren Mitgliedern eine „Gemeinsame Vergütungsregel“ zur Abstimmung vor, das hat lange gedauert…
Hinrich Schmidt-Henkel: Ja, und wir sind sehr froh, dass es jetzt endlich soweit ist.
Dabei gab es schon einmal eine ausverhandelte Vergütungsregel.
Hinrich Schmidt-Henkel: Genau, 2008, aber sie wurde von unseren Mitgliedern abgelehnt. Seither haben wir uns darum bemüht, eine neue Fassung zu finden, die sowohl bei Verlagen als auch bei den Übersetzern Anklang findet.
2008 bis heute – das ist sehr lang.
Hinrich Schmidt-Henkel: Seit ich 2008 zum Vorsitzenden meines Verbandes gewählt wurde, haben wir uns mit der dafür zuständigen Honorarkommission sozusagen unablässig darum bemüht, auch unter beträchtlichem persönlichem Einsatz auf der informellen Ebene. Aber dann wurde seitens der Verlage immer wieder gewartet – zunächst auf die ersten BGH-Urteile zur Übersetzervergütung (Oktober 2009), dann auf die zweiten (Januar 2011).
Danach sagten die einen Verlage, sie könnten gut mit den BGH-Urteilen leben. Andere sahen sich so sehr dadurch getroffen, dass sie verhandeln wollten. Damit haben wir 2011 begonnen, nur um dann abermals warten zu müssen, was das Bundesverfassungsgericht zu einer Verfassungsbeschwerde des Hanser Verlags sagen würde. Die hat das Gericht Ende 2013 rundum zurückgewiesen. Wir haben dann rasch weiter verhandelt und sind zu einem guten Ende gekommen.
Wozu eigentlich noch eine Vergütungsregel, wo es doch höchstrichterliche Urteile gibt?
Hinrich Schmidt-Henkel: Wenn sich unsere Branche mit Sachverstand intern einigt, ist das sinnvoller und richtiger – inhaltlich wie ideell -, als wenn man sich gegenseitig vor Gericht zerrt. Außerdem wird genau das vom Urhebergesetz verlangt: gemeinsame Vergütungsregeln, von Urhebern und Verwertern miteinander aufgestellt. Ich behaupte: Wir sind zusammen klüger als alle Gerichte.
Was soll denn jetzt die Neuerung sein, die beide Seiten überzeugt, Übersetzer wie Verlage?
Hinrich Schmidt-Henkel: Vor allem der Ausgleich zwischen der Absatzbeteiligung, wo der BGH uns Übersetzern zu wenig zugesteht, und den Nebenrechtsbeteiligungen für die Übersetzer, die laut BGH so hoch sind, dass Verlage wie Hanser sich davon existenziell bedroht sahen. Hier haben wir einen gut gangbaren Mittelweg gefunden, durch einen beträchtlichen Abschlag bei den Nebenrechtsbeteiligungen, v.a. beim Taschenbuch, und eine Absatzbeteiligung, die zwar ab 10.000 Exemplaren bis unter den BGH-Satz sinkt, aber beim ersten Exemplar mit 1% vom Nettoladenpreis ansetzt.
Das klingt wie eine für Hanser und ähnliche Verlage maßgeschneiderte Lösung. Wo sind da die Konzernverlage, die ihre Taschenbuchrechte selbst verwerten?
Hinrich Schmidt-Henkel: Wir konnten nur mit denen verhandeln, die verhandeln wollten. Zwar gibt das Urheberrecht die Möglichkeit, Verlage zum Verhandeln aufzufordern, aber ich bin ein Verfechter des Konsensprinzips – wenn ich jemanden an den Verhandlungstisch zwinge, steht das unter keinem guten Stern.
Wir laden jetzt aber auch Konzernverlage dringend ein, sich der Vergütungsregel anzuschließen – sie enthält Parameter, die ihre Belange sinnvoll berücksichtigen.
Geht das auch genauer?
Hinrich Schmidt-Henkel: Erstens: Wir regeln die Frage der Bestsellerbeteiligungen, indem wir sagen, wenn nach der Vergütungsregel gezahlt wird, ist auch der Bestsellerfall mit abgedeckt. Das schützt die Verlage vor Nachforderungen.
Zweitens: Die schon genannte Degression der Absatzbeteiligung.
Und die Absatzbeteiligung beim Taschenbuch beträgt nur die Hälfte der Hardcover-Beteiligungen – das ist traditionell so, und es hat uns immer geschmerzt, wir hätten es gern geändert, sind aber über unseren Schatten gesprungen. Dafür soll für Bücher, die gleich im Taschenbuch erscheinen, derselbe Beteiligungssatz gelten wie für Hardcover.
In Ihrer Pressemitteilung von heute erheben Sie den Vorwurf, viele Verlage würden sich in ihrer Vertragsgestaltung rechtswidrig verhalten. Schweres Geschütz.
Hinrich Schmidt-Henkel: Es entspricht aber leider den Tatsachen. Der BGH setzte Mindestvergütungen fest. Viele Verlage haben zwar seither ihre Übersetzerverträge leicht nachgebessert, aber so gut wie keiner erreicht die BGH-Sätze. Dass so viele Verlage sich darauf verlassen, die Auftragnehmer, also die Übersetzer, würden sich schon nicht auf ihr Recht berufen (wozu sie vor Gericht gehen müssten), ist eine bedrückende, ja zynische Praxis. Ich finde sie unserer Branche unwürdig.
Das sollte nicht so sein, da sind wir uns sicher einig…
Auch darum ist eine Vergütungsregel so wichtig: Sie schafft nicht nur beiderseitige Rechtssicherheit, sondern auch Branchenfrieden.