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Urteil des Kölner Gerichts: Ermäßigter Steuersatz für Lesungen – wenn sie als Kleinkunst zu beurteilen sind

In der 6. Ausgabe des DStRE 2013 (dem Beihefter zur wöchentlich bei C.H.Beck erscheinenden Zeitschrift DStR – Deutsches Steuerrecht) ist ein spannendes Urteil für den Buchhandel veröffentlicht worden. Denn die Frage, ob eine Lesung Kleinkunst ist, hat danach Auswirkungen auf den Mehrwertsteuersatz.

Demnach müssen Eintrittskarten für Lesungen unter bestimmten Umständen – nämlich wenn die Darbietung ihrer Art nach eher als Kleinkunst (und somit mit einer Theatervorführung vergleichbar) denn als klassische Lesung einzustufen ist – nur mit 7 Prozent Mehrwertsteuer statt wie üblich mit 19 Prozent besteuert werden.

Im Kölner Urteil v. 30.08.2012 heißt es: „Unter die Ermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. Nr. 7 Buchst. a UStG fallen auch Umsätze aus Lesungen eines Buchautors, wenn er sich dabei des Stilmittels der Rezitation, was als Kleinkunst zu beurteilen ist, bedient und die Lesungen damit eine der Theatervorführung vergleichbare Darbietung darstellen.“

Das Urteil stellt jedoch fast mehr Fragen, als dass es Antworten gibt: „Buchhändler, die von dieser Rechtsprechung Gebrauch machen wollen, begeben sich allerdings mitten hinein in das Gestrüpp der Einzelfallbetrachtung, wie die Begründung der Entscheidung zeigt“, warnt Christian Sprang, Justiziar des Börsenvereins des deutschen Buchhandels.

Denn Faktoren wie Atemtechnik, Stimmtechnik, Mimik, Körperhaltung, Bewegung, Einbeziehung des Publikums und viele weitere spielen eine Rolle bei der Bewertung, ob es sich um Kleinkunst handelt oder doch um eine „normale“ Lesung…

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