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Random House stellt zum Schutz der Autoren Strafanzeige gegen Anonymous

Schluß mit lustig: Wie heute schon in „Umgeblättert“ gemeldet [mehr…], stellt die Verlagsgruppe Random House Strafanzeige gegen Unbekannt/die Verantwortlichen des Kollektivs Anonymous wegen aller in Betracht kommenden Straftatbestände, insbesondere wegen Nötigung und Aufforderung zu Straftaten.

Die bayrische Justizministerin Merk (CSU) hat sich in der heutigen Welt ebenfalls für ein rechtliches Vorgehen ausgesprochen. Es sei demnach „völlig inakzeptabel, wenn Menschen, die die Möglichkeiten des Internets nutzen, um sich an politischen Diskussionen zu beteiligen, von Andersdenkenden unter Veröffentlichung sensibler persönlicher Daten wie Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adressen bedroht werden“. Es sei absurd, wenn das Internet gerade von denen als Pranger und zur Einschüchterung missbraucht werde, „die den Wert eines freien Internets stets besonders hervorheben“.

Am Wochenende wurde bekannt, dass die Hackergruppe „Anonymous“ als direkte Reaktion auf die Unterschriftenaktion „Wir sind die Urheber“ unter dem Motto „fuck your Copyright“ im Internet die privaten Daten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, aber auch Klarnamen bei Pseudonymen, Namen von Partnern, Arbeitgeber von Partnern) von Unterzeichnern des Appells „Wir sind die Urheber“, darunter auch zahlreichen Autorinnen und Autoren der Verlagsgruppe Random House GmbH, gesammelt und veröffentlicht hat.

„This was Part 1 – if you won’t stop this shit we will dox and dox, nom nom, expect us“ heißt es bei Anonymous: „Dox“ bedeutet in der Websprache persönliche Informationen öffentlich zu machen. „Expect us“ kann man, so Random House-Justitiar Rainer Dresen, als Nötigung im Sinne von § 240 StGB dahingehend verstehen, dass die Unterzeichner des Appells sich von diesem distanzieren sollen, andernfalls sie mit „Hausfriedensbruch“ durch Netzaktivisten zu rechnen haben.

Der Satz kann aber auch als Nötigung im Sinne von § 240 StGB bezüglich derjenigen potentiellen Unterzeichner des Appells zu verstehen sein, die bisher noch nicht unterzeichnet haben, dies aber noch zu tun vorhaben. Schließlich liegt im Aufruf wohl auch eine Aufforderung an die Anonymous-Aktivisten zu Straftaten gemäß § 111 StGB, etwa Hausfriedenbruch im Sinne von § 123 StGB bei Personen der Liste zu begehen.

Darüber hinaus verstößt laut Dresen die Sammlung von persönlichen Daten und deren Veröffentlichung im von den Betroffenen nicht gewollten Kontext gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Geouteten.

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