
Laut AFP gab Google-Books gestern bekannt, dass der Suchmaschinendienst und Hachette Livre sich auf einen Deal geeignet haben [mehr…]. Dieser erlaubt es Google, vergriffene Bücher des Verlags einzuscannen. buchmarkt.de befragte Börsenvereins-Justitiar Dr. Christian Sprang zu dieser Entwicklung.
buchmarkt.de: Wie bewerten Sie diesen Vorgang?
Chistian Sprang: Das ist grundsätzlich eine wunderbare Entwicklung. Autoren und Verlage haben nie gegen Google gekämpft, sondern stets für das Urheberrecht – und der Vergleich signalisiert eindeutig einen Sieg des Urheberrechts. Wie unsere französischen Kolleginnen und Kollegen vom Syndicat National d’Edition zu Recht hervorheben, wissen wir momentan allerdings noch zu wenig von den genauen Inhalten der Vereinbarung, um das endgültig bewerten zu können. Auf die Fragen, wie Vertrags- und damit Urheberrechtsverstöße von Google bei den geplanten Massendigitalisierungen geahndet werden sollen, welche Verquickungen zu E-Book-Angeboten aktueller Titel auf der geplanten Google Editions-Plattform und damit welche möglichen Monopolisierungsgefahren sich in der Vereinbarung verbergen, gibt es noch keine Antwort.
Für wen gilt der Vergleich? Wer profitiert von ihm?
Die Vereinbarung betrifft nur Hachette-Bücher. Es bleibt dabei, dass Google nach europäischer und deutscher Rechtslage für das Scannen und die Internetnutzung bei jedem einzelnen Buch die Genehmigung des jeweiligen Rechteinhabers (Verlag oder Autor) benötigt – ansonsten liegt ein Urheberrechtsverstoß vor.
Was heißt das für deutsche Verlage?
Jeder deutsche Verlag mag für sich selbst entscheiden, ob er ähnliche Vereinbarungen mit Google oder anderen Partnern treffen will oder nicht. Prüfen sollte er dabei stets, ob er aufgrund seines Verlagsvertrags mit dem Autor über die online-Rechte an den vergriffenen Werken seines Katalogs verfügt. Letztlich sollte das Interesse des Autors bei der Entscheidung im Vordergrund stehen.
Wie ist in Deutschland der Stand der Dinge?
In Deutschland haben sich Autoren, Verlage, Verwertungsgesellschaften und Bibliotheken darauf verständigt, dass vor 1966 erschienene und heute vergriffene Bücher, die die Rechteinhaber nicht selbst online nutzen wollen, zentral in einer zu errichtenden Deutschen Digitalen Bibliothek im Internet zugänglich gemacht werden. Diese soll ihrerseits Teil des europäischen Projektes Europeana werden. An der Wichtigkeit der Realisierung dieses Vorhabens, das der Mitwirkung von Politik und Gesetzgeber bedarf, hat sich nichts geändert. Nur auf diese Weise kann eine lückenlose Erschließung des deutschen Kulturerbes in Buchform gewährleistet werden, in die selbstverständlich auch sämtliche Internetsuchmaschinen eingebunden sind. Autoren und Verlagen ist es aber natürlich völlig unbenommen, die kommerzielle Verwertung von vergriffenen Büchern, an denen sie die online-Rechte halten, selbst in die Hand zu nehmen oder darüber Verträge mit Partnern wie Google abzuschließen.