Mit seiner Feststellungsklage ist die Drogeriemarkt-Kette Müller gestern vor dem Ulmer Landgericht gescheitert, berichtet heute die Südwest-Presse. Müller wollte sich ein ausgeklügeltes Rabatt-System preisbindungsrechtlich absichern lassen [mehr…].
Die Frage war, verstößt die Praxis gegen das Buchpreisbindungsgesetz, obwohl Müller den Rabatt formal nicht auf Bücher gibt, sondern auf den Einkauf von Drogerieartikeln? Nur auf solche Waren werden drei Prozent Nachlass berechnet, versicherte Rechtsanwältin Johanna Stock. Der Nachlass wird allerdings nicht gleich abgezogen oder ausbezahlt. Dem Käufer wird vielmehr mit dem Kassenbon ein Gutschein ausgehändigt, der bei einem späteren Einkauf eingelöst werden kann. Nun wollte das Unternehmen klären lassen, ob dieser auch für Bücher einlösbar ist.
Der Vorsitzende Richter der Kammer für Handelssachen, Hermann Steinle hatte damit einen bundesweit nicht vergleichbaren Vorgang zu beurteilen. Das Ulmer Gericht sah sich vor die Frage gestellt, ob die Buchhändler, insbesondere die kleinen, in Gefahr sind. „Der kleine Buchhändler hat nur Bücher“, argumentiert Steinle – und damit nicht die Möglichkeit so zu agieren wie ein großes Drogeriemarktunternehmen mit breitem Sortiment, worüber der bessere Preis konstruiert wird.
Das Gericht sieht eine Wettbewerbsverzerrung auf dem Buchmarkt – eine die über den Preis läuft. Und somit einen Verstoß gegen die gesetzliche Buchpreisbindung. Steinle: „Im Wettbewerb kann ein Buchhändler sich mit Werbung oder Lesungen attraktiv machen, nicht aber über den Preis.“ Überdies wertet das Gericht beide Kaufvorgänge als ein „Koppelungsgeschäft“. Das formale Urteil wird am 5. März verkündet. Ob die Klägerin in Berufung geht, ist noch nicht bekannt.