Das Amtsgericht München verhandelte heute gegen Random House-Justitiar und BuchMarkt-Kolumnisten Rainer Dresen wegen des Vorwurfs der vorsätzlichen gewerbsmäßigen Kennzeichenverletzung [mehr…].
In der Strafverhandlung gegen Dresen wurde dem Anzeigeerstatter, dem PoD-Verleger Guido Krain, aufgegeben, das Verfahren zur Klärung der komplizierten zivilrechtlichen Vorfrage, ob überhaupt eine Verwechslungsgefahr vorliege, bis Ende September vor ein Zivilgericht zu bringen.
Weil Dresen vor seiner damaligen Entscheidung, den cbt-Titel „Im Schatten des Elfenmonds“ trotz Existenz eines im print-on-demand-Verfahrens bereits veröffentlichten Titels „Elfenmond“ zur Veröffentlichung frei zu geben, mit dem Münchner Rechtsanwalt Dr. Konstantin Wegner einen ausgewiesenen Fachmann des Titelschutzrechts konsultiert hatte und dieser wie Dresen das Bestehen einer Verwechslungsgefahr nicht befürchtete, hatte das Gericht erhebliche Zweifel an Dresens Tatvorsatz. In der Sprache der Juristen, so RA Dr. Wegner liege ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor, der jegliche Strafbarkeit ausschließe. Die Staatsanwältin widersprach mit dem eher kuriosen Argument, dass es in der Realität keine Verbotsirrtümer gebe. Immerhin gibt es sie im Strafgesetzbuch, § 17 StGB handelt von nichts anderem.
Mit diesem richterlichen Beschluss, der eine endgültige Entscheidung weiter hinauszögert, wird keine Partei zufrieden sein:
Der Anzeigeerstatter Krain wollte durch seine Strafanzeige gerade die vermeintlichen finanziellen Risiken eines Zivilprozesses vermeiden.
Dresen hat gegenüber dem Gericht darauf hingewiesen, dass dessen zu erkennen gegebene Bereitschaft, den Vorsatz abzulehnen, ohnehin aller Voraussicht zu einem Freispruch führen werde, unabhängig davon, ob nun Verwechslungsgefahr angenommen wird oder nicht. Der nunmehrige Aufschub sei unökonomisch und nicht nachvollziehbar. Dresen vermutet, der Strafrichter hoffe vielleicht darauf, dass sich die Sache irgendwie auf dem Zivilrechtsweg erledigen möge.