Digitalisierung ist ein Zauberwort in unserer Branche: Es erweckt Hoffnungen, aber auch Ängste. Zahlreiche Vorhaben sind bereits auf den Weg gebracht. Über Tücken und Stolpersteine berichtet heute der Frankfurter Verleger Vittorio Klostermann in der FAZ.
„Im Jahr 2002 gründeten neun deutsche Forschungsbibliotheken unter der Federführung der Niedersächsischen Landesbibliothek das Projekt DIGI-Zeitschriften. Die Deutsche Forschungsgemeinschaft stellte die finanziellen Mittel zur Verfügung. DIGI-Zeitschriften möchte – wie das in den Vereinigten Staaten schon etablierte JSTOR – die alten Jahrgänge der auf ihren Gebieten führenden Zeitschriften für die Wissenschaft online verfügbar machen. Für die Herausgeber und Verleger der ausgewählten Zeitschriften war dies eine willkommene Anerkennung, wurde ihnen doch damit ein international sichtbares Gütesiegel verliehen“, schreibt er und führt aus, dass bislang 130 Zeitschriften digitalisiert wurden, u.a. das „Archiv des öffentlichen Rechts“ mit den Jahrgängen seit 1911 (Mohr Siebeck), die „Mathematischen Annalen“ seit 1869 (Springer), die „Poetica“ seit 1967 (Wilhelm Fink) und die „Romanischen Forschungen“ seit 1883 (Vittorio Klostermann).
Aber jetzt kommt das Problem: „Online verfügbar sind dadurch die Beiträge Tausender von Autoren. Es wäre unmöglich gewesen, die digitalen Verwertungsrechte nachträglich einzuholen; von vielen Urhebern wissen die Verlage weder die Adresse, noch, ob sie leben oder wer ihre Erben sind. Deshalb sprang zum Vertragsschluss die VG Wort bei und sicherte zu, dass sie die Verlage gegenüber den Autoren freistellt.“
Das klingt schön, hat aber seine Tücken: Seit 1. Januar 2008 nämlich ist der „zweite Korb“ des Urheberrechtsgesetzes in Kraft getreten. Der neue § 137 l erlaubt es den Verlagen, für solche Werke, für die sie in den Jahren von 1966 bis 2007 bereits umfassende Nutzungsrechte erworben haben, auch die zum Zeitpunkt der Publikation unbekannten Nutzungsarten für sich zu reklamieren – es sei denn – und hier ist der Pferdefuß, der Autor lege bis zum 31. Dezember Widerspruch ein.
Wissenschaftsorganisationen und Universitätsverwaltungen witterten Morgenluft: „Sie versorgten die Universitätsangehörigen mit Musterschreiben, in denen nur noch die Verlagsadresse einzusetzen ist; angeblich um die Hoheit über die eigenen Publikationen zurückzugewinnen. Das Gesetz war noch nicht in Kraft, da hagelte es schon Widersprüche bei den Wissenschaftsverlagen“, weiß Klostermann. Und verweist auf ein juristisches Problem: „In den Musterbriefen rufen die Autoren alle Rechte an Nutzungsarten zurück, die zum Zeitpunkt der Publikation ihres Beitrags noch unbekannt waren. Dies sind bei älteren Publikationen vor allem die Digitalisierungs- und Online-Rechte und damit jene, auf die es für das Projekt DIGI-Zeitschriften besonders ankommt. Den Verlagen bleibt nichts anderes übrig, als alle Beiträge aus DIGI-Zeitschriften zurückzurufen, für die die Autoren Widerspruch eingelegt haben.“
Schöne neue Online-Welt…







