Die Verkehrssicherungspflicht von Immobilienbesitzern sei zwar umfangreich, aber nicht grenzenlos. Zwar muss auch während der besinnlichen Feiertage regelmäßig geräumt und gestreut werden, aber es kann niemand gezwungen werden, den aussichtlosen Kampf gegen dauerhaften Eisregen oder endloses Schneetreiben aufzunehmen, darauf weist die ARAG hin.
Das heißt: Die Sicherungspflicht kann nur im Bereich des Zumutbaren gelten. Und da es bei stetem Eisregen ziemlich nutzlos ist, die immer wieder überfrierenden Bürgersteige zu streuen, müsse der Immobilienbesitzer nicht mit der Sandschaufel im Anschlag parat stehen, um die Rutschgefahr unmittelbar zu bekämpfen.
Das ist die entspannende Nachricht, aber wie dies im Einzelnen interpretiert wird, da bleibt man vor Gericht wie auf offener See auf gnädige Interpretation angewiesen oder muss auf die eigene Überzeugungskraft setzen. Enden diese die Glätte verursachenden Niederschläge, muss der Streupflichtige der winterlichen Pflicht wieder nachkommen. Ihm sei aber eine angemessene Beobachtungs- und Vorbereitungszeit zuzubilligen, wobei je nach den Umständen ein Zeitraum von einer Stunde noch hinnehmbar sein könne (Brandenburgisches OLG, AZ: 2 U 11/99).