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GEMA zufrieden über Gesetzesregelungen zum „Zweiten Korb“

Am 5. Juli hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung über den „Zweiten Korb“ beraten und abgestimmt [mehr…] [mehr…]. Soweit es die Regelungen zur privaten Vervielfältigung betrifft, ist der Gesetzesentwurf mit einigen für die Urheber wichtigen Änderungen durch den Bundestag angenommen worden.

Auch wenn der Gesetzgeber nicht bereit war, die Vergütungen für private Vervielfältigung weiterhin selbst festzusetzen, und trotz der künftig vorgesehenen abstrakten Anbindung der Vergütungen an den Kaufpreis für Geräte und Speichermedien, kann im Ergebnis festgestellt werden, dass die GEMA in diesem Gesetzgebungsverfahren einen erheblichen Erfolg für sich und die von ihr vertretenen Berechtigten erzielt hat.

„Insgesamt ist es gelungen, die politischen Entscheidungsträger von den negativen Auswirkungen der nunmehr gestrichenen Regelungen auf die Vergütungsansprüche der Urheber und damit auf die kulturelle Vielfalt in Deutschland zu überzeugen.“ so Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA.

Zum einen ist die ursprünglich vorgesehene Regelung gestrichen worden, wonach Geräte und Speichermedien nur dann vergütungspflichtig sein sollten, wenn sie in nennenswertem Umfang zur privaten Vervielfältigung benutzt werden. Zum anderen ist es gelungen, die Streichung der so genannten „5%-Grenze“ zu erreichen, die zu einer Begrenzung der urheberrechtlichen Vergütungen auf niedrigstem Niveau und unabhängig von den jeweiligen Besonderheiten der Produkte geführt hätte. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Bedenken der Rechteinhaber dahingehend Rechnung getragen, dass ein sofortiges Inkrafttreten der Neuregelung zu erheblichen Zahlungsausfällen geführt hätte. Hierzu ist in das Gesetz eine Übergangsregelung aufgenommen worden, nach der die heute bestehenden gesamtvertraglichen Vergütungsregelungen, die Tarife sowie die bisherigen gesetzlichen Vergütungssätze für die Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes fort gelten sollen.

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