Heute beriet der Bundestag über den zweiten Korb der Urheberrechtsnovelle – er wurde nach rund einstündigers Debatte ohne größere Korrekturen verabschiedet. Nun muss die Gesetzesnovelle Ende September ein zweites Mal durch den Bundesrat. Das Gesetz könnte dann im Oktober in Kraft treten.
Ist das Gesetzespapier nun der befürchtete Gau im Urheberrecht, oder können die Verlage und Autoren aufatmen? Wohl keines von beidem – gefunden wurde eher ein Kompromiss.
Hier die wichtigsten Eckdaten der bislang am meisten diskutierten Paragraphen:
Zur umstrittenen Werkpräsenz in Bibliotheken (Paragraph 52b): Die Novelle schreibt vor, dass die zu nutzenden Werke im Bestand der Einrichtung so oft vorhanden sein muss, wie parallele Terminalzugriffe ermöglicht werden sollen. Bei nur „online“ veröffentlichten Werken soll keine Terminalnutzungmöglich sein, online können aber Lizenzen verkaufen.
Beim Dokumentenversand (Paragraph 53a) soll es Bibliotheken nicht erlaubt sein, ein bestelltes Dokument per E-Mail zu versenden, wenn der Verlag ein eigenes elektronisches Angebot bereithält. Post- oder Faxversand jedoch soll möglich sein.
Schulbuchverlagsfreundlich ist der dritte Absatz in Paragraph 53. Es bleibt es bei der geplanten Ausweitung der Kopien aber der Gesetzentwurf schreibt vor, dass jedes Kopieren aus Schulbüchern genehmigungspflichtig ist.
Zur Geräteabgabe (Paragraph 54): Es gibt nicht die befürchtete 5-Prozent-Pauschale; Hersteller und Urheber müssen künftig aushandeln, wie hoch die Geräteabgabe sein soll.







