
Das Schweizer Bundesgericht hat die Beschwerde des SBVV und des Börsenvereins gegen den negativen Entscheid der Wettbewerbskommission zur Buchpreisbindung in der Schweiz abgewiesen, das war gestern Abend die Schreckensnachricht des Tages [mehr…]. Aber: SBVV und Börsenverein haben sich noch gestern mit einem Ausnahmegesuch an den Schweizer Bundesrat gewandt. Wir haben Preisbindungstreuhänder Dieter Wallenfels befragt, was die neue Situation nun für die Preisbindung insgesamt bedeutet.
buchmarkt.de: Wie fest steht in Deutschland die „Bastion Preisbindung“ nach deren Fall in der Schweiz? Und was bedeutet das für den Umgang mit Büchern, die aus der Schweiz kommen?
Dieter Wallenfels: Die Entscheidung ist höchst unerfreulich, weniger in der rechtlichen Beurteilung als in der psychologischen Wirkung. Denn rechtlich ändert sich erst mal gar nichts. Deutsche Importeure müssen für Bücher aus der Schweiz nach wie vor einen gebundenen Ladenpreis festsetzen, der sich an dem in der Schweiz geltenden gebundenen und empfohlenen Preis zu orientieren hat. Keine Änderungen gibt es auch bei Direktlieferungen aus der Schweiz an deutsche Endabnehmer, die der Preisbindung sowieso nicht unterliegen.
Psychologisch ungünstig ist, dass die Preisbindung nun in einem traditionell preisbindenden Land zur Disposition steht, einem Land, in dem eine große Anzahl deutschsprachiger Bücher produziert wird. Insofern ist der Fall auch ernster zu nehmen als z.B. ein Fall der Preisbindung in Schweden.
Welche Erfolgsaussichten hat das Ausnahmegesuch von SBVV und Börsenverein?
Ich denke, dass dieses Ausnahmegenehmigungsgesuch gute Chancen hat. Interessant ist, dass das Schweizer Gericht gesagt hat, die Vorinstanz sei als Spezial-Verwaltungsgericht mit Richtern besetzt, die über einschlägige Fachkenntnisse im Wettbewerbsrecht bzw. in der Wettbewerbstheorie verfügten, ihnen also ein „technisches Ermessen“ zuzubilligen sei. Daraus folge, dass sich das Bundesgericht eine „gewisse Zurückhaltung“ auferlegen müsse, wenn Fachfragen ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Und die von den Verbänden des Buchhandels vorgetragenen positiven Aspekte der Preisbindung fielen eher unter die gemäß Artikel 8 KG dem Bundesrat vorbehaltene Verwirklichung überwiegender öffentlicher, namentlich kulturpolitischer Interessen. Die Botschaft des Bundesrats zum Kartellgesetz erwähne ausdrücklich die Buchpreisbindung als möglichen Anwendungsfall einer solchen kulturpolitischen Rechtfertigung. Ich sehe hierin einen sehr hilfreichen Hinweis des Gerichts auf das einzuschlagende weitere Verfahren.
Das Gesuch hat im übrigen aufschiebende Wirkung, so dass sich im Umgang mit der Schweiz derzeit überhaupt nichts ändert. Optimistisch bin ich auch aus einem anderen Grund: Der Schweizer Nationalrat arbeitet ja an einem neuen Preisbindungsgesetz [mehr…].
Sollte dieses Gesuch scheitern, wie geht es dann weiter?
Wie gesagt, es gibt Gründe für Optimismus – und jetzt die Preisbindung kurzerhand abzuschaffen, während der Nationalrat gerade an einer gesetzlichen Regelung der Buchpreisbindung arbeitet, das wäre eine schwer vorstellbare Desavouierung des Parlaments.
Aber, angenommen, der „worst case“ träte ein: Rein rechtlich sehe ich keine Auswirkungen auf den deutschen Markt; freilich könnten sich die schweizer Marktstrukturen dramatisch ändern. Ich muss nicht betonen, dass ein solcher Einbruch in die „Preisbindungsfront“ insgesamt sehr unschön wäre, zumal es dann Versuche geben könnte, die deutsche Preisbindung durch Reimporte zu unterlaufen.
Aber mit dieser Bedrohung leben wir auch schon länger…
Die Fragen stellte Ulrich Faure.







