Das Landgericht Koblenz hat festgestellt, dass diejenigen, die in den letzten fünf Jahren bei Bertelsmann-Vertretern ein so genanntes Haustürgeschäft abgeschlossen haben (z.B. ein Zeitschriften-Abo oder eine Warenbestellung bei einem Vertreterbesuch in der Wohnung oder am Arbeitsplatz), die Bestellung widerrufen können.
Das betrifft aber nur Bestellungen, die Bertelsmann-Vertreter bei Endkunden/Verbrauchern eingeholt haben. Nur dort gelten die Regeln des Haustürwiderrufsgeschäfts, über die vorliegend nach Ansicht des Landgerichts Koblenz nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, obwohl der Bertelsmann-Bestellvordruck wie vermutlich unzählige andere Bestellvordrucke auch das von der Bundesregierung amtlich empfohlene Formular wiedergab.
Das Urteil gilt also nur gegenüber Endkunden/Verbrauchern, deren Bestellschein die regierungsamtlich empfohlene Belehrung nicht korrekt enthielt. Bestellzettel gegenüber dem Buchhandel sind davon nicht betroffen, da Buchhändler keine Endkunden/Verbraucher sind.