Koppelungsangebote, bei denen der Gesamtpreis des Produkts niedriger ist als der gebundene Ladenpreis des zugehörigen Buchs, verstoßen gegen die Buchpreisbindung. Dies hat das Landgericht Freiburg im November in einem nicht rechtskräftigen Urteil festgestellt und damit die Rechtsauffassung des Börsenvereins und des Preisbindungstreuhänders der Verlage bestätigt, berichtet jetzt Börsenvereinsjustiziar Dr. Christian Sprang in seinem jüngsten Newsletter Preisbindungs- und Wettbewerbsrecht.
Demnach hatte hatte der Börsenvereins-Landesverband Baden-Württemberg gegen die Firma Family Media geklagt, einem der – nach eigener Darstellung – „größten Familien- und Kindermedienverlage in Deutschland“. Das Unternehmen hatte einer seiner über Kioske vertriebenen Monatszeitschriften ein Kinderbuch aus dem Patmos Verlag in der Weise beigegeben, dass das Kombiprodukt in Klarsichthülle verpackt und mit der Aufschrift „Heft + Buch nur 3,90 EURO“ versehen wurde. Der reguläre Preis der Zeitschrift betrug pro Ausgabe 3,75 Euro, der gebundene Ladenpreis des betreffenden Buchs 6,90 Euro. Mithin lag der Gesamtpreis des Koppelungsangebots lediglich 15 Eurocent über dem Heftpreis der Zeitschrift.
Das beklagte Unternehmen hatte eingewandt, das dem Angebot zugehörige Buch sei nicht mit verkauft, sondern kostenlos beigegeben worden; die Preisdifferenz von 15 Eurocent verstehe sich als Beteiligung des Zeitschriftenkäufers an den Verpackungskosten des Kombiprodukts. Ein Preisbindungsverstoß habe deshalb nicht vorgelegen. Dem folgte das Landgericht Freiburg nicht: Der Vorgang sei aus der Sicht des Käufers zu beurteilen, der den Mehrpreis dem zusätzlichen Erwerb des Buchs zugeordnet habe. Die von der Beklagten behauptete potenzielle Vorstellung des Käufers, er zahle den Aufpreis nur für die Verpackung und erhalte das Buch geschenkt, sei lebensfremd.
Die über den Einzelfall hinaus reichende Bedeutung der Entscheidung besteht darin, dass das Landgericht auch sog. kerngleiche Sachverhalte von dem preisbindungsrechtlichen Koppelungsverbot als mit umfasst sieht. Es beschränkt daher den Unterlassungsanspruch des klagenden Verbands weder auf das betreffende Kinderbuch noch auf den Patmos Verlag, sondern erstreckt den Tenor auf vergleichbare Koppelungsangebote mit preisgebundenen Büchern aus beliebigen Verlagen schlechthin. „Eine Verurteilung“ – so das Gericht – „wäre erheblich zu eng, erfasste sie nur Produkte des Patmos-Verlages, weil dann die Beklagte die Möglichkeit hätte, durch Beifügung eines Buches ähnlicher Aufmachung eines anderen Verlages das gerichtliche Verbot zu unterlaufen.“