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Was tun, wenn ein Anwalt Buchhändler mit einer EV wie jetzt im Fall Kinski-Biographie bedroht?

Sollen Buchhändler jetzt alle Bücher, die im Laden sind, lesen, um herauszufinden, ob sie keinerlei Persönlichkeitsrechtsverletzungen enthalten? Das klingt nicht nur hirnrissig, sondern ist es natürlich auch, nur leider verhält es sich formaljuristisch anders: Sehr wohl können Buchhändler nach derzeitiger Rechtslage einfach deshalb, weil sie ein aus irgendwelchen Gründen irgendwem missliebiges Buch am Lager haben, von geschäftstüchtigen und auf derartige Abmahnungen spezialisierte Anwälten kostenpflichtig zur Unterlassung aufgefordert und im Weigerungsfall verklagt werden – und dieses Verfahren macht gerade Schule in Deutschland…

Mir wäre hilfreich, eine Art Checkliste zu bekommen, was in welcher Reihenfolge getan werden muß, denn ich habe wenig Lust, in einem solche Fall allein wegen einem Formfehler zur Kasse gebeten zu werden, mailte vorhin Buchhändler *** an die Redaktion [mehr…]

Wir haben die Frage an unseren Rechts-Kolumnisten Rainer Dresen weitergegeben. Dresen rät in solchen Fällen:

1. Das Abmahnschreiben zur Vermeidung einer ansonsten drohenden, teuren Einstweiligen Verfügung sofort kurz selbst wie folgt beantworten: Darauf verweisen, dass der Inhalt der erhaltenen Abmahnung im Augenblick vor einer abschließenden Stellungnahme zur Sache erst rechtlich geprüft werden muss. Ggf. bitten, die Frist zur Beantwortung zu verlängern, falls sie kürzer als zwei Werktage ist.

2. Die Rechtsabteilung des Börsenvereins oder den Hausanwalt anrufen und informieren und dann die Abmahnung mit der Bitte um Befassung und Kontaktaufnahme mit dem abmahnenden Anwalt dorthin übersenden.

3. Beim Verlag des betroffenen Buchs nachfragen, ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch dort bereits bekannt ist und womöglich schon bearbeitet wird.

4. Falls der Verlag meint, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe zu Unrecht, dort nachfragen, ob das Buch aus Verlagssicht weiter vertrieben werden soll. Diese Empfehlung sollte nur dann befolgt werden, wenn der Verlag dann alle weiteren, daraus resultierenden Kostenrisken übernimmt.

5. Die geforderte Unterlassungserklärung abhängig von den eingeholten Auskünften von Rechtsberater und/oder Verlag ablehnen oder abgeben, dabei darauf achten, dass die Abgabe der Erklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich erfolgt und dass eine Übernahme der Anwaltskosten nicht zugesagt werden sollte, der oft entsprechend vorformulierte Passus in der Unterlassungserklärung sollte gestrichen werden, dies macht die Unterlassungserklärung nicht unwirksam und verhindert trotzdem eine Einstweilige Verfügung .

Rainer Dresen arbeitet als Rechtsanwalt und Verlagsjustitiar in München auf dem Gebiet des Urheber- und Medienrechts. Mail: Dresen-Kolumne@freenet.de

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