Wie Börsenvereinsjustiziar Dr. Christian Sprang in seinem jüngsten Newsletter mitteilt, ist erst jetzt eine Entscheidung bekannt geworden, die bereits im August vom Oberlandesgericht (OLG) München gefällt wurde. Demnach hat das OLG München eine einstweilige Verfügung gegen das Erscheinen einer Weltbild-Parallelausgabe bestätigt und sieht sie als rechtswidrig an.
Laut Börsenverein lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Der beklagte Verlag hatte einen Bildband verlegt und über den Buchhandel vertrieben. Drei Monate nach dem Erscheinungstermin der Originalausgabe legte er eine weitere Ausgabe des Werkes auf, die sich lediglich in geringfügigen Details von der ursprünglichen Ausgabe unterschied. Während die Originalausgabe einen Papiereinband hatte, war der Umschlag der zweiten Ausgabe laminiert, die grafische Gestaltung des Einbands wies geringfügige Änderungen auf. Die zweite Ausgabe wurde exklusiv über die Filialen von Weltbild zu einem um 40 % günstigeren Preis vertrieben. Der Verfügungskläger beantragte die Unterlassung des Vertriebs der beiden Ausgaben zu unterschiedlichen Preisen, da die Ausstattung der beiden Ausgaben im wesentlichen identisch sei.“
Es wurde weder mitgeteilt, um welches Buch es sich handelt, noch wer der Kläger ist. Das Oberlandesgericht hat wohl deutlich gemacht, dass der Preisunterschied für die geringfügige Änderung zu groß ist.
Kommentar seitens des Justiziars des Börsenvereins: „Das Urteil betrifft einen Sachverhalt, der in ähnlicher Ausprägung immer wieder im Buchmarkt zu finden ist. Es ist erfreulich, dass das OLG München klargestellt hat, dass nur geringfügige Abweichungen in der äußeren Gestaltung eines Buches keinen abweichenden Ladenpreis rechtfertigen. Gemäß § 5 Abs. 5 BuchPrG sind Ausstattungsunterschied, Abstand der Erscheinungstermine sowie – bei Buchclubs – der Umfang der Abnahmeverpflichtung wesentliche Faktoren bei der Beurteilung, ob eine Preisdifferenz bei Parallelausgaben zulässig und angemessen ist. In Zweifelsfällen können sich Mitgliedsverlage kostenlos von der Rechtsabteilung des Börsenvereins beraten lassen oder die Hilfe der Preisbindungstreuhänder RA Wallenfels und RA Dr. Russ in Anspruch nehmen, wenn sie diese beauftragt haben.“
Das Ordnungsgeld wurde bei Zuwiderhandlung auf 250 000 euro festgesetzt.
Aktenzeichen 6U1645/06 (33 0 21266/05 LG München 1)