Der Streit zwischen Bankhaus Oppenheim und Autor Werner Rügemer (Nomen-Verlag), in den auch Buchhändler Ulrich Klinger von der Kölner Buchhandlung für ausgesuchte Literatur [mehr…] geriet, spitzt sich zu: Das Buch ist – mit geschwärzten Stellen – zwar wieder im Handel, aber damit ist die Sache wohl noch nicht ausgestanden.
Da die von Herrn Professor See aufgeworfenen Fragen Themen allgemeinen Interesses der Verlagsbranche sind (und BuchMarkt in ähnlichen Zusammenhängen auch schon in Rechtsstreit mit besagter Kanzlei involviert war), kommt BuchMarkt seiner Informationspflicht nach und verweist auf dessen Äußerungen, ohne sich diese jedoch in irgendeiner Weise zu eigen zu machen. BuchMarkt legt insbesondere Wert auf die Feststellung, dass alle von Professor See beschriebenen Praktiken der Kanzlei [Schertz Bergmann entgegen mancher von Professor See geäußerten Zweifel juristisch gesehen, insbesondere standesrechtlich (Vorwurf der Gebührenschinderei Vorwurf, möglicherweise aktiv an Mandanten heranzutreten) nicht nachgewiesen sind bzw. jene Praktiken zulässig sein dürften, auch wenn vielleicht manch andere Medienrechtskanzlei aus guten Gründen in vergleichbaren Fällen deutlich zurückhaltender agieren mag.]
Sollten tatsächlich von Art und Umfang her rechtsmissbräuchliche Serienabmahnungen vorliegen, was BuchMarkt nicht beurteilen kann, sollten betroffene Buchhandlungen den Börsenverein informieren, der ein Musterverfahren gegen Serienabmahner unterstützen wird. ]
„Werner Rügemer hat zwar inzwischen zu allen Punkten Stellung genommen und bei den meisten sachlich belegt, dass es sich um keine Unwahrheiten handelt. Bei nur vier Beanstandungen räumte er ein, dass ihm Fehler unterlaufen seien, die allerdings – wenn man sie daraufhin überprüft – weder den Ruf, noch die Geschäfte der Bank und auch nicht die Persönlichkeitsrechte des verstorbenen Alfred Freiherr von Oppenheim tangieren“, resümiert Prof. Dr. Hans See, Vorsitzender von „Business Crime Controll“ e.V in der „Neuen Rheinischen Zeitung“ den leider nicht einzigartigen Fall von Zensur. „Rügemers Stellungnahme zeigt allerdings ganz beiläufig auch“, so Autor See, der Sozialpolitik und Wirtschaftskriminologie an der FH Frankfurt/M. lehrt, „dass der Angriff auf das Buch stümperhaft angelegt ist, denn man müsste blind oder befangen sein, wenn man die Masche nicht durchschaute, nach der hier versucht wird, die Verbreitung gesellschaftspolitisch brisanter und relevanter Informationen über die Bank und den Bankier Oppenheim mit Hilfe von beanstandeten Lappalien zu verhindern.“
See erläutert seine Sicht auf die „Genese“ dieses Falles: „Noch bevor das Buch von Werner Rügemer ‚Der Bankier. Ungebetener Nachruf auf Alfred Freiherr von Oppenheim’ auf dem Markt war, haben ausgerechnet tüchtige Marktwirtschaftler, in diesem Fall die Berliner Anwaltskanzlei Schertz Bergmann, sein Erscheinen mit Androhungen von Unterlassungsklagen zu verhindern versucht. Der Kanzlei genügte schon die Ankündigung des Buches in einem kleinen Verlagsprospekt, um massiv die Unterlassung der Veröffentlichung zu fordern. Es ist bisher nicht bekannt, ob die Kanzlei sich selbst mit Vorfeldrecherchen, was im Zeitalter des Internets kein Problem darstellt, ihre Arbeit beschafft oder die Bank, die ja auch beobachtet, was in der Öffentlichkeit über sie gesagt und geschrieben wird, den Auftrag an die Kanzlei von sich aus erteilte.“
Als das Buch dann erschien, hatten Autor und Verlag nicht lange Freude daran. Prof. See: „Verlag und Buchhändler mussten es sofort wieder vom Markt nehmen. Wie ist das möglich? Nun, in diesem kleinen Bändchen kann man nachlesen, die Bank habe im Nationalsozialismus an der Arisierung mitgewirkt. Es wird auch darüber berichtet, dass die Bank bei der geheimen Parteienfinanzierung in der Bundesrepublik der Nachkriegszeit eine wichtige Rolle… Fast nebenbei wird auch noch vermerkt, dass die Bank ein Vermögensdepot für den vormaligen Verteidigungsminister Scharping eingerichtet habe. Wer allerdings glaubt, diese Wirtschaftspraktiken seien Gegenstand der Unterlassungsklagen gegen Verlag und Autor, irrt… Dass die Kanzlei das Buch verhindern wollte, noch bevor es in Druck ging, seinen Inhalt also noch gar nicht kennen konnte, ist eine durchaus kritikwürdige Praxis. Wie sie in ihrem ersten Anschreiben behauptete, handelte sie im Auftrag der Bank Oppenheim. Eine Vollmacht zu haben, wurde versichert, aber nicht beigelegt. Sie wurde auf Nachfrage erst nach einiger Zeit zugeschickt. Die Kanzlei Schertz Bergmann verschickte aber auch Anschreiben an Buchvertriebe und einzelne Buchhändler mit der Aufforderung, die Unterlassungserklärungen zu unterschreiben, weil sie für den Inhalt des Buches ‚haften’. Diese Schreiben sind unkorrekt; sie würden vielleicht sogar als verfassungswidrig erkannt, wenn die gegenwärtige, meines Erachtens die Presse- und Meinungsfreiheit bedrohende Gesetzeslage (Siehe dazu auch den Artikel Rächer der Genervten in der WELT vom letzten Freitag), die solche Praktiken anscheinend zulässt scheint, vom Bundesverfassungsgericht überprüft würde. Jedenfalls halte ich sie für juristisch anfechtbar, weil aus ihnen nicht zu ersehen ist, dass es sich um Unterlassungsforderungen handelt.“