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Oberlandesgericht gibt Autorenhaus Recht – Bund deutscher Schriftsteller unterliegt vor OLG Stuttgart

Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart hat der Bund deutscher Schriftsteller nach Anraten des Senats seinen Antrag zurückgezogen. Somit ist die Einstweilige Verfügung, die das Stuttgarter Landgericht wegen eines Artikels im „Deutschen Jahrbuch für Autoren 2005/2006“, erschienen im Autorenhaus Verlag, am 19.4.2005 bestätigt hatte, hinfällig, heißt es in einer Presseerklärung des Verlags.

buchmarkt-online kann auf den damaligen Artikel nicht mehr verlinken, weil wir ihn zur Vermeidung eines Rechtsstreites vom Netz genommen haben. Weiter heißt es in der Autorenhaus-Pressemitteilung, die wir uns – darauf verweisen wir an dieser Stelle aus gehabter Erfahrung ganz explizit – nicht zu eigen machen, sondern veröffentlichen, um der Informationspflicht zu genügen, der ein Branchennachrichtenportal unterliegt.

Weiter also im Text der Pressemitteilung: Der Artikel „Das weltweite Netz. Schafe im Wolfspelz – oder umgekehrt“ beschäftigt sich beispielhaft mit Domains, Links und Namensgleichheiten im Internet von Zuschussverlagen der Frankfurter Verlagsgruppe Holding AG August von Goethe (Fouqué Verlag, Cornelia Goethe Verlag, Brentano Ges. Frankfurt m.b.H. u.a.) und Schriftstellerverbänden wie der World Writers Association (WWA), London, und dem Bund deutscher Schriftsteller (BDS), Dietzingen. Der BDS verwendet die Domain „schriftsteller-verband.de“, ist aber nicht zu verwechseln mit dem Verband deutscher Schriftsteller in der ver.di.

Zuvor hatte der Prozessbevollmächtigte des BDS, RA Franz Frank, St. Wendel, schon den Antrag der ebenfalls von ihm vertretenen WWA zurückziehen müssen, weil er die Rechtsfähigkeit des dubiosen Vereins vor Gericht nicht belegen und auch über die ordungsgemäße Bevollmächtigung des angeblichen WWA-Präsidenten nichts vorlegen konnte. Die gerichtlich festgesetzte Kostenerstattung hat die WWA bis heute nicht geleistet.

Rechtsanwalt Dr. Jan B. Nordemann, Boehmert & Boehmert, Berlin, der den Autorenhaus-Verleger Manfred Plinke und die Mitherausgeberin des „Autoren-Jahrbuchs“, Gerhild Tieger, vertritt, sieht in der Auffassung des OLG ein eindeutiges Bekenntnis zur Presse- und Meinungsfreiheit.

Das „eutsche Jahrbuch für Autoren 2005/2006“ wird in der zweiten Auflage von Die Werkstatt GmbH, Rastede ausgeliefert, es kann von allen Barsortimenten außer Libri bezogen werden. Der Artikel, der damals zu Unrecht verboten wurde, steht auf www.autorenhaus.de.

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