“ Zur mündlichen Verhandlung im Landgericht Berlin waren für Aufbau außer zwei Anwälten auch Verleger Bernd F. Lunkewitz, GF René Strien und Marketingleiter Norbert Schaepe erschienen. Für Librodisk versuchten zwei Anwältinnen zu erreichen, dass Aufbau den am 27.6. verfügten Lieferstopp gegen Libro aufgibt, andernfalls 1 Mio. DM (später 500.000 DM) Strafe zahlt. Das Argument der Dringlichkeit konterte Aufbau mit dem Hinweis, das Belieferungsvolumen 1999 sei von einer Größenordnung, die nicht ins Gewicht falle. In der Berliner Libro-Filiale seien lediglich 5 oder 6 Aufbau-Titel vorrätig, „das kann´s doch nicht sein“. Doch der Vorsitzende Richter Glimm, der „weiß, wie eine normale Buchhandlung aussieht“, konnte sich „schon vorstellen, dass eine Buchhandlung relativ schnell in den Ruf kommen kann, nicht das liefern zu können, was man normalerweise erwartet“.Der Aufbau-Anwalt stellte aber in Frage, dass es sich bei Libro-Filialen um „normale Buchhandlungen“ handle, da dort 2/3 des Umsatzes nicht mit Büchern gemacht werde, sondern mit CDs, Handys, Schreib- und Büroartikeln. Außerdem entspreche die Zielgruppe der 12-30jährigen nicht dem Aufbau-Publikum. Er sehe also keine „dringende Abhängigkeit“ von der Belieferung.Die Libro-Anwältin sprach von einer „geschlossenen Front der Verlage. Sie könne Schreiben vorlegen, in denen Barsortimente angäben, „nicht mehr zu liefern, weil folgende Verlage uns dazu aufgefordert haben.“ Sie sprach von „Sippenhaft“, „Boykott“ (was sie später „technisch“ zurücknahm) und einer „gezielten Aktion, um Libro in die Knie zu zwingen“.Der Aufbau-Vertreter wies das zurück. Die Zwischenbuchhändler hätten sich autonom dazu entschieden, um die traditionellen Beziehungen zum Buchhandel nicht zu gefährden; auch jeder Verlag entscheide für sich. Das sei entschieden „kein konzertierter Boykott, sondern, wenn überhaupt, ein zulässiges Parallelverhalten aus betriebswirtschaftlichen Gründen“. Im übrigen sei es Obliegenheit der Verlage, nicht zu liefern, um nicht gegen den Sammelrevers zu verstoßen.Damit war man beim Kern der Sache: Sind die Libro-Filialen „normale Buchhandlungen“; ist das Angebot, via Internet in den Filialen Bücher unter dem gebundenen Ladenpreis zu bestellen, eine“ Umgehung“ des neuen Preisbindungsgesetzes oder konformer grenzüberschreitender Handel, der preisbindungsfrei ist? Die Libro-Anwältin erklärte, 80% der für Österreich relevanten Bücher würden in Deutschland hergestellt, seien also per se Re-import. Dass die Regelung des grenzüberschreitenden Handels nicht für deutsche Kunden gelten solle, könne nicht sein.Der Aufbau-Anwalt dagegen sieht „in den deutschen Filialen einen Verstoß gegen den Sammelrevers, auf den Online-Terminals sei die Homepage fest eingestellt, Kunden würden darauf hingewiesen und bei Bedarf bei der Bestellung angeleitet. Somit würden in einer reversgebundenen Buchhandlung preisgebundene Bücher eines reversgebundenen Verlages an deutsche Kunden verkauft – unter Ladenpreis. Das Zentrallager diene nur als „Durchlauferhitzer, die Bücher seien im österreichischen Lager noch nicht im Handel. Zudem legten die Anwälte den Kaufbeleg aus der Libro-Filiale in Straubing vor, wo Schlinks „Der Vorleser“ unter dem gebundenen Ladenpreis verkauft worden sei.Die Libro-Anwältinwollte dazu „in keinster Weise Stellung nehmen“, das sei ein Trick, der hier aus dem Hut gezogen werde. Man solle doch dort zuschlagen, „wo der wirkliche Gegner sitzt; es gehört nicht auf die Ebene der kleinen Buchhandlungen“, ein Lieferstopp sei der falsche Weg. Aufbau dagegen forderte noch einmal dringliche Maßnahmen zum Schutz der Preisbindung, sonst kämen andere Online-Anbieter auf die Idee, Töchter in Österreich zu etablieren, und dann sei es vorbei,Auch darüber, ob Libro, Librodisk oder lion.cc verschiedene Firmen oder dies nur eine künstliche Trennung sei, wurde man nicht einig.Der Vorsitzende Richter regte schließlich an, zu einem „bestimmten modus vivendi zu kommen, eventuell zeitlich begrenzt“, bis in der Hauptsache entschieden sei.Die Libro-Anwältinnen wollten nach längerer Beratung zwar in zwei Punkten auf den Vorschlag der Aufbau-Anwälte eingehen und ihren Antrag stark abschwächen. Danach hätte der Verlag sich verpflichtet, stationäre Filialen in Deutschland unmittelbar, nicht über eine Lieferanschrift in Österreich, zu beliefern und den Zwischenbuchhandel nicht zu veranlassen, Libro nicht zu beliefern. Doch beim dritten Punkt, der Verpflichtung, in den Filialen den Verkauf unter gebundenem Ladenpreis weder zu betreiben noch zu befördern, insbesondere nicht über den Internet-Anbieter lion.cc, winkten die Libro-Anwältinnen ab. Dem mochten sie, nach Telefonat mit Österreich, nicht zustimmen. Also musste die Kammer entscheiden – und gab Aufbau Recht.“Ein großer Sieg für die Leser“, sagte Aufbau-GF René Strien später, „Das hätte der Anfang vom Ende sein können.“ Anhand des Aufbau-Bestsellers „Die Päpstin“ rechnete er vor: Bei einem Ladenpreis von 19,90 DM bekomme Libro das Buch für 12 DM und gebe es für 16 DM weiter. Mit den verbleibenden 4 DM müsste das Buch verpackt, in Rechnung gestellt, kostenlos an den deutschen Kunden geliefert und abgerechnet werden. „Das sind bewusste Minus-Geschäfte, um die Strukturen zu zerschlagen.“ Verleger Bernd F. Lunkewitz meinte, das Hauptsacheverfahren werde lange dauern, aber „wir sind bereit und in de Lage, durch alle Instanzen zu gehen. „Noch am Verhandlungstag flatterte Aufbau der nächste Libro-Antrag auf EV ins Haus, diesmal von der Muttergesellschaft. Am 15. August sieht man sich wieder.Ausführlicheres zum Urteil (s. a. „PREISBINDUNG XXII) folgt morgen Vormittag.“
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