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Neues BGH-Urteil zu Informationspflichten im Fernabsatz

Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der notwendigen Anbieter-Informationen (z.B. Firma, Sitz, verantwortliche Personen, Handelsregisternummer, USt.-Identnr.) i.S. von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen, informiert das Portal www.versandbuchhaendler.de.

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