Es verstößt gegen die aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoVO resultierende Pflicht zur Angabe der Identität des Unternehmers, wenn ein Powerseller bei eBay seinen Vornamen nicht angibt, meldet das Protal http://www.versandbuchhaendler.de.
Ein solcher Verstoß ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen. Dies hat das Kammergericht Berlin in einer soeben veröffentlichten Entscheidung festgelegt.
In der Vergangenheit war es häufiger vorgekommen, dass eBay-Verkäufer die Vornamen nicht angegeben oder so abgekürzt hatten, dass die Identität des Verkäufers nicht eindeutig nachvollziehbar war. Das brachte die Verbraucher in Schwierigkeiten, wenn sie Widerrufs- oder Gewährleistungsansprüche hatten und – ggf. gerichtlich – durchsetzen wollten.







