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Urteil OLG Hamm: Fehlende Umsatzsteuer-ID im Impressum der Online-Seite wird teuer

Wer die Umsatzsteuer-ID nicht ins Impressum seines E-Shops stellt, kann dafür nach einem Urteil des OLG Hamm zurecht abgemahnt werden, meldet heute RA Christian Solmecke auf antiquariatsrecht.de.

Demnach mahnte die Klägerin die Beklagte, die ihre Waren u.a. im Internet anbot, wegen unterlassener Angaben des Handelsregisters nebst zugehöriger Nummer und einer Umsatzsteueridentitätsnummer nach dem UStG oder einer Wirtschaftsidentitätsnummer nach der AO wegen Verstoßes gegen § 5 TMG und §§ 312 c BGB, 1 Info-VO ab.

Nach Ansicht des OLG handelte es sich dabei nicht, wie es von der Beklagten verfochten wird, lediglich um Bagatellverstöße im Sinne von § 3 I UWG. Es sah die Klage als begründet und Abmahnkosten in Höhe von netto 755,88 € ausgehend von einem Gegenstandswert von 15.000,- € als berechtigt an.

Auf antiquariatsrecht.de können Auszüge aus dem Urteil nachgelesen werden, das ansonsten unter folgenden Koordinaten zu finden ist: OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009, Az.: 4 U 213/08)

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