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Bertelsmann wieder im Musikgeschäft

Raus aus den Kartoffeln, rein in die Kartoffeln: Vor kurzem erst hatte sich Bertelsmann von seinem Partner Sony getrennt, jetzt haben haben die Gütersloher den ersten Schritt zurück ins Musikgeschäft vollzogen. Gemeinsam mit dem amerikanischen Vermögensverwalter KKR soll ein Beteiligungsunternehmen unter dem Namen BMG gegründet werden.

Den Plänen zufolge bringt Bertelsmann die BMG Rights Management als Sacheinlage ein, KKR bringt Geld. Dem Vernehmen nach hat sich der Finanzinvestor verpflichtet, in den nächsten Jahren rund 250 Millionen Euro Eigenkapital zur Verfügung zu stellen, berichtet die Frankfurter Allgemeine Zeitung. Darüber hinaus ist KKR offenbar bereit, flankierend bis zu eine halbe Milliarde Euro Fremdkapital bei Banken zu besorgen. So könnte das neue Unternehmen auch größere Akquisitionsziele verfolgen.

Wachstumschancen im Musikgeschäft liegen vor allem im Lizenzierungsbereich wie z.B. bei
Ausstrahlungen und Live-Konzerten sowie der Synchronisierung von Rundfunk- und
Fernseh-, Werbe- und Filmproduktionen. Ziel des Joint Ventures ist es, einer der führenden Vermarkter von Musikrechten zu werden. Als mögliche Zukäufe gelten der EMI-Musikverlag, Michael Jacksons Mijack Music und seine Beteiligung an Sony-ATV sowie der Rolling-Stones-Verlag ABKCO.

Thomas Rabe, Finanzvorstand von Bertelsmann und Chairman des Joint Ventures, sieht in der Zusammenarbeit großes Potential: „Die Partnerschaft mit KKR wird zu einer wesentlichen Beschleunigung der Geschäftsentwicklung von BMG beitragen, da erhebliche Investitionsmittel bereitstehen. Wir ergänzen uns in diesem Projekt hervorragend. Unser gemeinsames Ziel ist es, den Aktionsradius von BMG schneller international auszuweiten. Wir werden eine aktive Rolle in
der zu erwartenden Konsolidierung des Marktes einnehmen können.“

Bertelsmann wird 49 Prozent an dem Joint Venture halten, KKR 51 Prozent. Das Management wird bei BMG mit dem derzeitigen CEO, Hartwig Masuch, verbleiben. Der Abschluss des Joint Venture wird in einigen Monaten erfolgen, da die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens der wettbewerbsrechtlichen Genehmigung bedarf.

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