
In einer Feststellungsklage wollte die Drogeriemarktkette Müller ein ausgeklügeltes Rabattsystem vor dem Ulmer Landgericht für preisbindungskonform erklären lassen und scheiterte [mehr…]. Preisbindungstreuhänder Dieter Wallenfels erläutert, warum das Urteil bedeutsam ist.
„Das Landgericht in Ulm, Kammer für Handelssachen, wird am 5. März 2010 eine bemerkenswerte Entscheidung verkünden, die die Grenzen von Kundenbindungssystemen beim Vertrieb preisgebundener Bücher absteckt. Die Drogeriekette Müller, die auch Bücher verkauft, veranstaltete eine Rabatt-Aktion, bei der Käufern beim Ersteinkauf ein Preisnachlass in Höhe von 3 % gewährt wurde, der allerdings nicht ausgezahlt oder vom Kaufpreis abgezogen, sondern dem Käufer als Gutschein ausgehändigt wurde. Dieser konnte dann bei einem Zweiteinkauf eingelöst werden.
Die Preisbindungstreuhänder erwirkten beim Landgericht in Ulm eine einstweilige Verfügung, die der Firma Müller verbot, diesen Gutschein auszugeben, wenn Gegenstand des ersten Einkaufs auch preisgebundene Bücher sind. Die Firma akzeptierte diese Entscheidung, verlangte aber von den Preisbindungstreuhändern die Bestätigung, dass sie gegen die Einlösung des Gutscheines bei einem Zweitkauf, dessen Gegenstand auch preisgebundene Bücher sind, keine Einwände erheben werden. Dieser Aufforderung folgten die Preisbindungstreuhänder nicht, sondern begründeten, warum nach ihrer Auffassung auch bei einem weiteren Kauf der beim Erstkauf ausgegebene Gutschein nicht zum Erwerb preisgebundener Bücher verwandt werden dürfe. Daraufhin wollte die Firma Müller durch eine Klage gegen die Preisbindungstreuhänder festgestellt wissen, dass sie den beim Erstkauf ausgegebenen Gutschein beim Folgekauf auch preisgebundener Bücher einlösen darf.
In der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2010 gab das Gericht den Preisbindungstreuhändern Recht und kündigte an, die gegen sie erhobene Klage abzuweisen. Die Richter stellten in den Mittelpunkt ihrer Erwägungen den in § 1 definierten Schutzzweck des Buchpreisbindungsgesetzes, der das Kulturgut Buch im Interesse der Buchhändler und Leser dem Preiswettbewerb entziehen soll. In dem Kundenbindungssystem der Firma Müller sah das Gericht den Versuch, im Ergebnis doch den Drogeriekunden Preisvorteile bei Büchern zu gewähren, ein Vorhaben, das marktstarken Firmen mit umfangreichem Sortiment verschiedener Artikel mehr Möglichkeiten biete als dem zur Einhaltung der Preisbindung verpflichteten Buchhandel. Dies könne zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Den entscheidenden Unterschied zu den herkömmlichen Geschenkgutscheinen sah das Gericht wie die Preisbindungstreuhänder darin, dass der klassische Geschenkgutschein vom Kunden bezahlt wird. Hier aber finanziere der Händler den Gutschein. Der Ladenpreis fließe also nicht in vollem Umfang an den Händler, sondern vermindert um den Wert des von diesem finanzierten Gutscheins. Der Firma Müller, so das Gericht, gehe es ja gerade darum, einen Anreiz für Folgekäufe zu schaffen. Der Wert des Gutscheins realisiere sich erst beim Zweiteinkauf, erst bei diesem müsse der Kunde weniger zahlen.
Die angekündigte Entscheidung ist wichtig, weil sie die schon vorliegende Rechtsprechung zur Werbung mit Gutscheinen fortentwickelt. Bisher hatten die Gerichte es mit Fällen zu tun, in denen ein vom Händler finanzierter Gutschein schon beim ersten Einkauf in Zahlung gegeben werden konnte. Als erstes Gericht hatte sich jetzt das Landgericht in Ulm mit der Frage zu befassen, ob bei einem Kauf preisfreier Artikel ausgegebene Gutscheine für den folgenden Kauf preisgebundener Bücher Verwendung finden dürfen und diese Frage klar verneint. Bemerkenswert auch, dass das Gericht immer wieder auf den Sinn des Buchpreisbindungsgesetzes zu sprechen kam und betonte, dass seine Entscheidung vor dem Hintergrund zu sehen sei, entsprechend dem Willen des Gesetzgebers gerade die kleineren und mittleren Buchhandlungen davor zu schützen, dass letztlich doch von marktstarken Konkurrenten außerhalb des Buchhandels über Kundenbindungssysteme mittelbare Preisvergünstigungen gewährt werden, die der Gesetzgeber gerade ausschließen wollte. Der Buchhandel kann mit dieser Entscheidung sehr zufrieden sein.“