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Eichborn: Die nächsten Hürden – ein Lagebericht nach dem Ausscheiden von Fresenius

Gestern hat die Eichborn AG auf Ihrer Internet-Seite (unter „Investor Relations“) das komplette Ausscheiden der Fresenius-Gruppe als Aktionär vermeldet und damit indirekt die vollständige Übernahme der 77,14% durch Matthias Koch bestätigt, der sich aktienrechtlich korrekt nur zur Übernahme der einfachen Mehrheit bekennen musste.

Nach unseren Recherchen ist aber wohl der vorgesehene Umzugstermin derzeit nicht mehr zu halten, aber ansonsten sind nur noch zwei Hürden zu nehmen: Der Betriebsrat und die Hauptversammlung. Da die Eichborn AG Ende Dezember vom „Regulierten Markt“ in den „Entry Standard“ der Frankfurter Wertpapierbörse, also von einem gesetzlichen Marktsegment in den Freiverkehr (Open Market) gewechselt war, gelten jetzt aber viele strenge Vorschriften des Wertpapierrechts nicht mehr, insbesondere ist den freien Aktionären gegnüber kein Pflichtangebot auf Übernahme deren Aktien abzugeben, wie wir zuletzt noch gemeldet hatten.

Dass der vorgeschaltete Wechsel des Börsensegments nicht seinerseits ein Pflichtangebot notwendig machte, ist erst seit zwei aktuellen obergerichtlichen Entscheidungen gerichtsfest mit der Begründung, die Aktien wären auch in einem Qualitätssegment des Freiverkehrs – darunter fällt der Entry Standard – ausreichend handelbar, so dass in Verbindung mit den zusätzlichen Anforderungen kein „Delisting“ im Rechtssinne vorliege.

Allerdings passt der vollständige Austieg von Fresenius nicht ganz zu den Ankündigungen vom 21. Januar. Er wolle nur „ein bisschen verkaufen“ und es gebe einen „Letter of intent“ über gemeinsames Agieren, und bei uns kündigte Tom Erben die Beteiligung von Fresenius am gemeinsamen Verlagskonstrukt an. Letzteres ist natürlich weiterhin möglich und vielleicht auch intendiert. Ein Jurist sagt uns“ Dann hat der Vorabverkauf nur den Sinn, Matthias Koch zu Stimmrechten zu verhelfen, denn jeder gemeinsam mit Fresenius Handelnde unterliegt dem gleichen Stimmrechtsverbot wie er, so daß die 77,14% weiterhin rechtlos blieben. Allein mit 0%-Aktienbesitz von Fresenius & Co. ist dieses Dilemma aufzulösen.“

Ob Fresenius nicht eine – aus rechtlichen Gründen verdeckt bleibende – Rückübernahmepflicht eingehen musste, kann nur  Gegenstand von Spekulationen sein. Indizien dafür könnte die ansonsten anstehende Umbesetzung des Aufsichtsrates im Sinne von Aufbau-Inhaber Koch sein. Für diese gibt es drei Möglichkeiten:

a) Rücktritt und gerichtliche Neubestellung;
b) Rücktritt und Neuwahl auf der nächsten (a.o.) Hauptversammlung;
c) Abwahl auf der nächsten (a.o.) HV mit 3/4-Mehrheit und Neuwahl.

Eine a.o. HV ist ohnehin erforderlich für die Zustimmung zur Sitzverlagerung nach Berlin, nach § 119 AktG als „wesentliche struturverändernde Maßnahme“  mit 3/4-Mehrheit, die eben nur dank des vollständigen Ausscheidens von Fresenius als gesichert gelten muss..

Alllerdings ist vorab die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich, da die Sitzverlagerung eine Betriebsänderung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes darstellt, die einen Interessenausgleich und Sozialplan zwingend voraussetzt. Vor einer Einigung darf diese Maßnahme nämlich nicht begonnen werden. Einigt man sich nicht, wird die Einigungsstelle angerufen, die mit der Stimme des unabhängigen Vorsitzenden bei sonst paritätischer Besetzung verbindlich entscheidet. Deren Entscheidung kann beim Arbeitsgericht nur noch wegen Ermessensmißbrauch angefochten werden.

Wenn man die beabsichtigte Fusion betrachtet, ist eine Verschmelzung der Eichborn AG auf Aufbau oder ein neues Koch-Vehikel denkbar. Dann liegt aus Sicht der freien Eichborn-Aktionäre auf jeden Fall ein abfindungspflichtiges Delisting vor, es bietet sich ihnen aber auch die Möglichkeit, als mehr oder weniger störender (GmbH-)Gesellschafter – zB. mit dem Recht auf vollständige Einsicht in die Geschäftsbücher – dabeizubleiben.

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