Der Newsletters zum Preisbindungs- und Wettbewerbsrecht der Börsenvereins-Rechtsabteilung informiert über eine umstrittene Schulbuchausschreibung des Landratsamtes Rastatt.
In dieser Ausschreibung wird im Leistungsverzeichnis ein Nachlass auf den Kaufpreis für Bücher gefordert, die zu 50% direkt von den Schülern bezahlt und direkt beim Buchhändler abgeholt werden sollen. Die anderen 50 % des Kaufpreises sollen der Schule in Rechnung gestellt werden. In einem solchen Fall ist § 7 Abs. 3 Buchpreisbindungsgesetz jedoch nicht anzuwenden, ein Nachlass darf nicht gewährt werden. Die Schule tritt hier nur als Sammelbesteller in Vertretung für die Schüler auf, Eigentum erwerben die Schüler jedoch nach den Regeln des Geschäfts, für den, den es angeht, direkt.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass ein Teil des Kaufpreises von der öffentlichen Hand übernommen wird. Das Landratsamt Rastatt hält an der Ausschreibung fest und wird keine Änderungen mehr vornehmen. „Wir sind jedoch zuversichtlich, dass Angebote von Bietern, die Nachlass versprechen, von der vergebenen Stelle wegen Rechtswidrigkeit nicht berücksichtigt werden. Wir raten daher allen Buchhändler, die sich an dieser Ausschreibung beteiligen möchten, davon ab, einen Nachlass zu gewähren, da dies aus unserer Sicht eine Preisbindungsverletzung darstellt, die wir auch gegebenenfalls verfolgen würden“, so die Rechtsabteilung.