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Buchpreisbindung: Räumungsverkauf in nur einer Filiale unzulässig

Wie ist das mit den Räumungsverkauf zu vergünstigten Preisen in einer Buchhandelsfiliale? Dieser ist unzulässig, solange das Unternehmen noch weitere Filialen betreibt, hat jetzt ein vor dem Oberlandesgericht Hamm beigelegter Prozess ergeben.

Das Gericht bestätigt damit die in § 7 Abs. 1 Nr. 5 BuchPrG genannte Voraussetzung, dass eine endgültige Schließung einer Buchhandlung nur dann vorliegt, wenn das gesamte Unternehmen – also nicht nur eine Filiale – schließt.

Der Räumungsverkauf zu vergünstigten Preisen wurde bei einer Gesetzesnovellierung im Jahr 2006 als strenge Ausnahmevorschrift des Buchpreisbindungsgesetzes eingeführt. Grund hierfür war, dass Verlage in der Praxis nur sehr begrenzt bereit waren, Remissionen zu akzeptieren und Buchhändler in der Folge ihre Warenlager während eines Räumungsverkaufs nicht zu regulären Preisen leeren konnten. Buchhändler, die mehr als ein Ladengeschäft betreiben, befinden sich nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht in einer solchen Zwangslage und können vorhandene Lagerbestände in den weiteren Filialen verkaufen.

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