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LG Frankfurt: Einstweilige Verfügung untersagt Suhrkamp Familienstiftung Zustimmung zum Suhrkamp-Insolvenzplan / Familienstiftung geht in Berufung

Im juristischen Dauergerangel um Suhrkamp stand heute vor dem Landgericht Frankfurt eine wichtige Entscheidung an. Die 9. Kammer für Handelssachen meldet eben, daß eine Einstweilige Verfügung der Suhrkamp Familienstiftung die Zustimmung zum Suhrkamp-Insolvenzplan untersagt. Damit ist dem Eilantrag von Hans Barlach [mehr…] in vollem Umfang stattgegeben worden. Die Familienstiftung wird Berufung einlegen.

Die Familienstiftung als Mehrheitseigentümerin würde, so hatte Minderheitsgesellschafter Barlach in diesem Antrag argumentiert, gegen die „gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten“ verstoßen. Der Insolvenzplan sei einseitig auf die Belange der Familienstiftung ausgerichtet, kritisierte die Kammervorsitzende Claudia Müller-Eising heute in Frankfurt. Offen ist damit, ob damit der Insolvenzplan zur Umwandlung des Suhrkamp Verlags in eine Aktiengesellschaft nun scheitert. – Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hatte vergangene Woche den Insolvenzplan für das Verlagshaus zugelassen.

Zur heutigen Kammer-Entscheidung sagt Dr. Stefan Richter, Vertreter der Familienstiftung, (Kanzlei Hengeler Mueller): „Die Familienstiftung hält das Urteil für falsch. Das Gericht geht bedauerlicherweise – wie bereits im Urteil vom 13. August – von einer sehr einseitig geprägten Würdigung des komplexen Sachverhalts aus. Die Familienstiftung wird in die Berufung gehen. Sie rechnet sich gute Erfolgschancen aus, zumal ein Termin für die Abstimmung in der Gläubigerversammlung noch nicht feststeht.“

Hier die Presseerklärung des LG Frankfurt im Wortlaut:

Die 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt hat in einem heute verkündeten Urteil der Suhrkamp Familienstiftung untersagt, in der Gläubigerversammlung der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG für die Annahme eines Insolvenzplanes zu stimmen, der die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft vorsieht. Die Kammer hat in der mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt, dass die Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Anordnung des Schutzschirmverfahrens durch die Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG eines Gesellschafterbeschlusses bedurft hätte. Dies folge aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht.

Die Suhrkamp Familienstiftung dürfe ihre beherrschende Stellung über die Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG nicht dazu ausnutzen, um unter dem Schutz des Insolvenzverfahrens sich von den gesellschaftsrechtlichen Bindungen mit der Medienholding zu lösen und die Medienholding in ihrer Stellung als Anteilseignerin zu entrechten.

Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 06.08.2013 hat die gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten der Gesellschafter untereinander nicht beendet. Andernfalls würde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einem „Reinwaschen“ einer vor Eröffnung liegenden schweren Pflichtverletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht führen. Die einstweilige Verfügung bedarf für ihre Wirksamkeit der Zustellung durch die Antragstellerin. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann mit Berufung zum Oberlandesgerichts Frankfurt binnen eines Monats nach Zustellung angegriffen werden.

Landgericht Frankfurt, 9. Kammer für Handelssachen, Urteil vom 10.9.13, 3-09 O 96/13

Suhrkamp Pressechefin Dr. Tanja Postpischil: „Auch im Falle eines Stimmverbots für die Familienstiftung sehen wir die Planzustimmung nicht als gefährdet an, da wir davon ausgehen, dass in der Mehrheit der Gruppen eine Zustimmung vorliegen wird. Ob die Familienstiftung im Rahmen der Gläubigerversammlung abstimmen wird, ist mit dem heutigen Urteil noch nicht endgültig entschieden, da die Familienstiftung dem Verlag mitgeteilt hat, dass sie in die Berufung gehen wird. Sollte die Familienstiftung in der Gruppe der Gesellschafter nicht abstimmen dürfen und also in dieser Gruppe die erforderliche Mehrheit fehlen, so kann der Insolvenzplan durch die Regelungen zum Obstruktionsverbot dennoch wirksam werden. Wir sind vor diesem Hintergrund weiterhin zuversichtlich, den Insolvenzplan wie vorgesehen umsetzen zu können.“

Auch Dr. Frank Kebekus, Generalbevollmächtigter Suhrkamp Verlag und Fachanwalt für Insolvenzrecht, hat sich zu Wort gemeldet: „Das Obstruktionsverbot gemäß § 245 InsO schränkt das Vetorecht einzelner Gläubiger ein, so dass – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 245 InsO – der Insolvenzplan auch dann bestätigt werden kann, wenn ein Gläubigergruppe nicht für den Plan gestimmt hat.“

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