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Stefan Simonis über das Land des Mindestlohns und der Tarifeinheit

Der Mindestlohn wird heiß diskutiert. Nicht nur in der Politik, sondern auch in den Betrieben – sowohl von Arbeitnehmern, als auch von Arbeitgebern. Das zum 1. Januar eingeführte Gesetz sorgt insbesondere durch seinen hohen bürokratischen Aufwand für Unmut.

Stefan Simonis, Lektoratsleiter für Jura bei Nomos spricht mit BuchMarkt über die rechtlichen Veränderungen und wie Nomos darauf im Buchprogramm reagiert.

Stefan Simonis

BuchMarkt: Ist mit der Einführung des Mindestlohns die rechtliche Lage bereits gefestigt? Womit muss man im Arbeitsrecht in diesem Jahr noch rechnen?

Stefan Simonis: Das Arbeitsrecht in Deutschland ist in Bewegung. Die Republik ist nach der Einführung des Mindestlohns zum 01.01.2015 nur knapp dem Untergang entgangen.

Wie meinen Sie das?

Das Thema taugt wunderbar für eine Rückpositionierung traditioneller Positionen wie verbandlicher Selbstlegitimierung in einem politischen Umfeld, das als zu konsensorientiert empfunden wird. Was andere Länder schon lange und problemlos als gesellschaftliche Konsensformel kodifiziert haben, wird bei uns als wirtschaftspolitischer Alb projiziert. Man kann eine „german Angst“ auch herbeireden.

Was folgt daraus für die Gesetzgebung?

Der Umgang mit den neuen Regelungen wird mit Projektionen aufgeladen, die dort nichts zu suchen haben. Das Gesetz wird weder alleiniger Heilsbringer gegen „working poor“-Gefährdungen, gebrochene Erwerbsbiografien oder Armut im Alter sein, noch taugt es für Untergangsszenarien. Damit wird von vornherein der vernünftige, gerne auch kritische, aber an den Regeln der Zunft zu entwickelnden Umgang mit dem Gesetz verhindert.

Den gleichen Aufladungen unterliegt das neue Tarifeinheitsrecht. Alle Anzeichen deuten darauf hin, dass die Koalition es noch bis zur Sommerpause durch das Gesetzgebungsverfahren bringen wird. Im Übrigen liegen die Verfassungsbeschwerden schon in den Schubladen bereit, die Prozessvertreter stehen schon fest, wie ich höre.

Sie erwähnten beim Tarifeinheitsrecht Verfassungsbeschwerden – Warum spaltet das geplante Tarifeinheitsrecht die Positionen? Wo hakt es denn?

Man muss vorausschicken, dass die Diskussionen beim Tarifeinheitsrecht viel „juristischer“ als beim Mindestlohngesetz verlaufen. Im Kern geht es um die Frage, ob die geplanten Einschränkungen mit dem grundgesetzlich geschützten Recht der Koalitionsfreiheit vereinbar sind. Kann ich noch zum Streik aufrufen, wenn ich als Gewerkschaft erkennbar nicht die Mehrheitsgewerkschaft im Betrieb bin oder sein werde? Ist der geführte Streik dann rechtswidrig? Wer will in einer solchen Gewerkschaft noch Mitglied werden?

Zurück zum Mindestlohn: Welches sind die größten Probleme?

In der öffentlichen Wahrnehmung sicher die Dokumentationspflichten. Diese sind juristisch aber eher unproblematisch und in der Sache keine Neuerung. Die Mühen liegen im Detail: Sind Provisionen, Prämien, Sachleistungen etc. in den Mindestlohn eingerechnet? Wie werden Stück-, Akkord- und Leistungslohnvereinbarungen oder Mini-Job-Regelungen umgerechnet oder Arbeitszeitkonten behandelt? Wie sind die festgelegten Ausnahmeregelungen für Jugendliche, Auszubildende, Praktikanten, ehrenamtlich Tätige, Saisonarbeiter und Zeitungszusteller genau zu definieren? Und dann natürlich auch die Frage, welche Antworten das Gesetz auf kreative Umgehungskonstruktionen bietet. Dies gilt übrigens nicht nur für die Arbeitgeber-, sondern auch für die Gewerkschaftsseite: Kann man über Haus- und Flächentarifverträge die Tarifzuständigkeiten anders regeln?

Viele klagen bereits jetzt über erhebliche Schwierigkeiten durch den Mindestlohn – angefangen bei dem von Ihnen schon erwähnten bürokratischen Aufwand, über höhere Grundkosten bis hin zur Konsequenz, Arbeitsplätze zu reduzieren, um Kosten zu sparen. Wie sehen das die Verlage?

Wie gesagt: Es entstehen Aufwände, die aber bitte nicht in eine Untergangsrhetorik führen sollten. Dokumentationspflichten im Bereich Arbeitszeit gibt es im Arbeitszeitrecht seit Jahr und Tag, Arbeitsplätze wurden – Stichwort Ausgliederung, kreative Werkvertragsgestaltung, cloudworking – gerade im Niedriglohnbereich nicht erst jetzt „angepasst“. Dass einzelnen Branchen, z.B. dem Taxigewerbe, tatsächlich massive neue Probleme entstehen, ist damit nicht wegdiskutiert. Man sollte aber auch hier dem Gesetzgeber die Chance geben, zu reagieren. Floskeln wie der, dass der Markt immer Recht habe, sind wenig hilfreich.

Juristische Fachverlage profitieren von der notwendigen Detail- und Differenzierungsgenauigkeit. Die Neuregelungen bieten schlicht Gelegenheit, bestehende Werke in Neuauflagen zu überführen bzw., gerade beim neuen Mindestlohngesetz, erste Werke zu publizieren. Staatstragender formuliert: Wir nutzen die Regelungen als Chance, um Veränderungen nicht nur zu akzeptieren, sondern sie mitzugestalten.

Welches sind denn für Nomos die wichtigsten Neuerscheinungen zu den beiden Themen und warum besonders diese?

Nach dem Einführungsband „Das neue Mindestlohngesetz“ sicher unser neuer „Handkommentar Mindestlohngesetz“, der dieser Tage in Druck geht. Im Sommer folgt dann der große Auftritt des ersten mehrbändigen Großkommentars zum Arbeitsrecht, bei dem das Mindestlohngesetz selbstverständlich in aller Ausführlichkeit an der Fachdiskussion teilnehmen wird. Das Format dieses Kommentars – rund 7.000 Seiten verteilt auf drei Bände – überwölbt die verschiedenen, schon am Markt befindlichen Kommentarstränge und bietet eine Fundgrube an aufeinander abgestimmten Einzelkommentierungen für den Fachanwalt.

Auch beim Tarifeinheitsrecht werden wir einen Band „Das neue Tarifeinheitsrecht“ ins Rennen schicken, verfasst von Prof. Klaus Bepler und Prof. Dr. Wolfgang Däubler, zwei führende Protagonisten im Tarifrecht. Klaus Bepler war, wie viele in der Szene wissen, Vorsitzender Richter am 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts und 2010 federführend an der maßgeblichen Entscheidung zum Thema „Tarifpluralität“ beteiligt, die letztlich Auslöser für die Gesetzesinitiative war. Der Entwicklung folgt Ende 2015 die Neuauflage des Nomos Kommentars zum Tarifvertragsgesetz,einem der Standardwerke in diesem Bereich.

Was gab es sonst noch an Neuerungen/Neuregelungen?

Zum 01.01.2015 sind das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus wie auch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft getreten. Die neuen juristischen Fragen, von der Pflegeauszeit im Akutfall bis hin zu neuen Darlehensansprüchen und deren Anrechenbarkeit, lagen auf der Hand. Wir haben unseren Kommentar von Rancke (Handkommentar Mutterschutz | Elterngeld | Betreuungsgeld | Elternzeit, 4. Auflage 2015) unmittelbar danach mit einer aktuellen Neuauflage veröffentlicht.

Die Fragen stellte FvR

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