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Dr. Robert Staats: Die VG Wort und die Lizenzen für vergriffene Bücher

Robert Staats

Die Verwertungsgesellschaft Wort will Lizenzen für die Digitalisierung vergriffener Bücher vergeben, so wurde es auf der Mitlgiederversammlung Ende Mai beschlossen.

Freilich, der Wahrnehmungsvertrag der VG Wort enthielt bereits vor dieser Mitgliederversammlung eine Regelung zu vergriffenen Werken. Neu beschlossen wurde in der Mitgliederversammlung lediglich, dass der VG Wort bei Werken, die vor 1966 erschienen sind und nicht gewerblich genutzt werden sollen, Rechte an vergriffenen Werken eingeräumt werden, ohne dass vor Beginn der Nutzung noch eine zusätzliche Einwilligung der Rechteinhaber eingeholt werden muss. Ein Gespräch mit Dr. Robert Staats, geschäftsführender Vorstand, der VG Wort.

Die VG Wort will Lizenzen für die Digitalisierung vergriffener Bücher vergeben, hieß es in der Presse. Nach all dem Raubrittertum a la Google liest man eine solche Nachricht mit gehöriger Skepsis… Was genau haben Sie vor?

Dr. Robert Staats: Die VG Wort hat in enger Abstimmung mit dem Börsenverein und den Bibliotheken ein Modell entwickelt, um die digitale Nutzung von verwaisten und vergriffenen Werken zu ermöglichen. Dabei geht es insbesondere darum, den Aufbau der Deutschen Digitalen Bibliothek und der Europäischen Digitalen Bibliothek Europeana zu unterstützen. Für die Umsetzung des Modells sind allerdings – vor allem auch im Hinblick auf die sog. verwaisten Werke – noch begleitende gesetzliche Regelungen erforderlich. Mit „Raubrittertum“ hat das alles nichts zu tun.

Es geht um vergriffene Werke, die nach dem 31. Dezember 1965 erschienen sind. Warum dieses Datum und nicht beispielsweise 1960?

Es geht – wie oben bereits ausgeführt – bei der Neuregelung im Wahrnehmungsvertrag nicht um vergriffene Werke, die nach dem 31. Dezember 1965 erschienen sind, sondern um die Möglichkeit, vergriffene Werke zu nutzen, die vor dem 1. Januar 1966 veröffentlicht wurden und nicht gewerblich genutzt werden sollen. Das Datum, das zugegebenermaßen etwas beliebig ist, wurde gewählt, weil zum 1. Januar 1966 das derzeit geltende Urheberrechtsgesetz in Kraft getreten ist.

Die VG Wort will treuhänderisch auftreten und dafür sorgen, daß eine Digitalisierung dieser Werke ohne Verletzung des Urheberrechts erfolgt. Wie soll das gehen? Sie müßten alle Urheber bzw. ihre Erben anschreiben, d.h., erst einmal recherchieren.

Es handelt sich um eine Änderung des Wahrnehmungsvertrages der VG WORT. Änderungen des Wahrnehmungsvertrages werden den Wahrnehmungsberechtigten stets mitgeteilt. Die Wahrnehmungsberechtigten haben dann die Möglichkeit, der Neuregelung binnen 6 Wochen zu widersprechen.

Ob aktuelles unveröffentlichtes Werk und vergriffenes Werk: das Urheberrecht ist ein Eigentumsrecht. Sie müßten mit jedem Urheber eigentlich einen Vertrag schließen, in dem Beginn und Vertragsende sowie die üblichen Modalitäten festgehalten werden. Und der Urheber erwartet natürlich ein Honorar.

Die Neuregelung ist Bestandteil des Wahrnehmungsvertrages. Rechte und Pflichten der Wahrnehmungsberechtigten und der VG WORT ergeben sich aus dem Wahrnehmungsvertrag. Selbstverständlich wird an die Urheber, wenn seitens der VG Wort Lizenzen für vergriffene Werke vergeben werden, eine Vergütung für die Nutzung von vergriffenen Werken gezahlt werden.

Ein digitales Werk wird sicher für immer und ewig in irgendeiner Datenbank eingespeichert sein. Schließen Sie dann Verträge mit Ewigkeitswert? Kann der Urheber nach einer gewissen Frist die Löschung der Daten beantragen (wenn er z.B. eine aktualisierte Neuauflage vorlegt)?

Die Regelung im Wahrnehmungsvertrag sieht vor, dass die Rechteeinräumung für vergriffene Werke jederzeit widerrufen werden kann.

Wie sähe es denn aus, wenn z.B. jemand meinen Roman, den es nur noch digital (und in ein paar Exemplaren antiquarisch) gibt, verfilmen will? Gehe ich als Autor dann leer aus?

Urheberrechtlich handelt es sich bei der Bestimmung um die Einräumung von Nutzungsrechten. Wenn man auf die Terminologie Haupt-/Nebenrecht abstellen möchte, so handelt es sich um Nebenrecht, weil der VG WORT selbstverständlich kein Verlagsrecht eingeräumt wird. – Mit der Einräumung von Verfilmungsrechten hat die Regelung nicht das Geringste zu tun. Verfilmungsrechte werden weiterhin individuell durch Autor oder Verlag vergeben.

Wenn ich als Urheber interessiert bin, mit Ihnen ins Geschäft zu kommen, was müßte ich tun?

Interessierte Urheber können stets mit der VG WORT einen Wahrnehmungsvertrag abschließen.

In welcher Form würden denn die digitalisierten Werke verbreitet werden?

Es ist geplant, dass durch die VG WORT die Digitalisierung der vergriffenen Werke und die öffentliche Zugänglichmachung im Internet lizenziert werden kann.

In einem Info-Brief ist von der „gewerblichen Nutzung“ der vergriffenen Werke die Rede. Was genau ist darunter zu verstehen?

Eine gewerbliche Nutzung liegt vor, wenn wirtschaftliche Interessen verfolgt werden. Das ist bei Bibliotheksnutzungen (Deutsche Digitale Bibliothek/Europeana) nicht der Fall.

Die Fragen stellte Ulrich Faure.

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