Auch Amazon muss sich daran halten, beziehungsweise muss eine längst festgelegte Rechtsprechung einhalten: Auch die Gutscheine des Internethändlers müssen ensprechend der gesetzlich festgelegten Frist drei Jahre gültig bleiben und dürfen nicht nach einem Jahr verfallen, wie es Amazon gern hätte. Das entschied heute das Oberlandesgericht München, berichtet heute die WELT.
Eine entsprechende Klausel in den Geschäftsbedingungen bei Amazon sei damit ungültig. Amazon hatte den Einspruch damit begründet, dass durch ungenutzte Gutscheine ein zu hoher Verwaltungsaufwand entstehe. Dagegen hielten die Verbraucherverbände, dass in Zeiten von EDV das Nachvollziehen eines Kaufs innerhalb eines Jahres kaum größer sei als nach zwei Jahren.