Das in § 312d Abs. 1 BGB geregelte Widerrufsrecht bei Online-Verträgen sieht keine Vorleistungspflicht des Kunden bei der Frankierung der zurückgesandten Ware vor, meldet das Portal www.versandbuchhaendler.de.
Demnach sei die Klausel innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) „Unfrei zurückgesandte Ware wird nicht angenommen“ unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschieden (Beschl. v. 14.2.2007, Az. 5 W 15/07). Nach Auffassung des Gerichts folge aus einer derartigen Bestimmung bei Verträgen über eBay auch ein wettbewerbsrechtlich relevanter Umstand, da mit einem Nachahmungseffekt jener Mitbewerber zu rechnen sei, die eine solche Klausel noch nicht verwenden. An der Unwirksamkeit ändere auch § 357 Abs. 2 S. 3 BGB nichts, wonach die Rücksendungskosten bei einem Wert von unter 40 Euro dem Verbraucher aufgebürdet werden können.
Quelle: Infolaw/Rechtsanwalt Boecker unter snipurl.com/1gp88