Home > ARCHIV > Urteil im Übersetzerstreit: Unerwartete bis kuriose Urteile des Münchener Oberlandesgerichts / Günstige Entscheidungen für die Verlage / Revision nicht ausgeschlossen

Urteil im Übersetzerstreit: Unerwartete bis kuriose Urteile des Münchener Oberlandesgerichts / Günstige Entscheidungen für die Verlage / Revision nicht ausgeschlossen

Öffentlich schon heiß diskutiert, hat gestern hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München seine Urteile in den vier Verfahren verkündet, in denen die Verlagsgruppe Random House von Übersetzern auf angemessene Vergütung verklagt worden war.

Über die Entscheidung berichtet Börsenvereinsjustitiar Dr. Christian Sprang in seinem Urheberrechtsnewsletter. Den Tenor einer dieser Entscheidungen hat der Börsenverein unter http://www.boersenverein.de/de/69181?rubrik=&dl_id=137388 beispielhaft auf unserer Website dokumentiert.

Sprang zum Urteil: „Zur allgemeinen Überraschung hat der erkennende Senat in allen Fällen ganz anders und für den Verlag deutlich günstiger entschieden als der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München vor wenigen Wochen in einem Parallelverfahren gegen den Hugendubel-Verlag. Da die Senate jeweils die Revision gegen ihre Urteile zugelassen haben (die im Falle Hugendubel von beiden Seiten bereits eingelegt ist), wird die endgültige Entscheidung Ende 2008 / Anfang 2009 durch den Bundesgerichtshof fallen.“

Sprang zitiert Rainer Dresen, Justitiar der Verlagsgruppe Random House, der den wesentlichen Inhalt der neuen OLG-Entscheidungen wie folgt zusammengefasst und bewertet hat:

„- Das Normseitenhonorar bleibt auch laut dem 6. Zivilsenat des OLG unverändert

– Der 6. Zivilsenat des OLG differenziert nicht mehr wie bisher alle Landgerichte oder noch im Hugendubel-Urteil vom 14.12.2006 der 29. Zivilsenat des OLG München nach HC- oder TB-Ausgaben und setzt auch keinerlei absatzabhängigen Staffeln fest. Das OLG urteilt ganz schlicht: `Die Übersetzerin erhält zum Normseitenhonorar eine Absatzvergütung in Höhe von 1,5 % des jeweiligen Nettoladenverkaufspreises.´ Die LG-HC-Staffel lautete bekanntlich noch 1 % bis 20.000 Ex., 2 % ab 20.001. Ex. Die LG-TB-Staffel lautete 0,5 % bis 20.000 Ex, 1 % ab 20.001 Ex, 1,5 % ab 40.001 Ex., 2 % darüber. Insbesondere steigt das Absatzhonorar auch nicht wie im Hugendubel-Urteil ab dem 100.001. HC-Exemplar auf 3,2 % und bei TB-Ausgaben auf 1,6 % vom Nettoladenpreis.

– Der 6. Zivilsenat des OLG hält nunmehr 10 % des (gesamten) Lizenzerlöses aus der Nebenrechtsverwertung als Nebenrechtsbeteiligung der Übersetzer für angemessen (und auch das nur, `wenn und soweit die vergebenen Nebenrechte die Benutzung der von ihr gefertigten Übersetzung mit umfassen´). Das LG München hatte noch 25 % festgesetzt, der 29. Zivilsenat im Hugendubel-Urteil hielt, missverständlich bis unsinnig formuliert, gar 50 % für angemessen.

– Der 6. Zivilsenat des OLG rechnet das Normseitenhonorar vollständig an, also auf die Beteiligung der Übersetzer an der Hauptrechtsverwertung und auf die Beteiligung der Übersetzer an den Nebenrechtserlösen.“

Die Revision zum Bundesgerichtshof ist ausdrücklich zugelassen.

Vorläufiges Fazit von Sprang:
„Bezüglich der Nebenrechte wurde volle Verrechenbarkeit und ein niedrigerer Prozentsatz als beim LG ausgesprochen. Hier wurde vom OLG mglw. unserer Argumentation gefolgt, dass es sinnwidrig sei, die urheberrechtlichen Leistungen Autor – Übersetzer bei den Hauptrechtsverwertungen ins Verhältnis 5:1 zu setzen und bei den Nebenrechten ohne Begründung ins Verhältnis 2:1. Verrechenbarkeit müsse überdies mit sämtlichen, auch Nebenrechts-Einnahmen erfolgen.

Was die Hauptrechte betrifft, folgte das OLG mglw. unserer Argumentation, dass die Gemeinsamen Vergütungsregeln für deutschsprachige Autoren als Parallele nicht taugten. Das so entstandene Argumentationsvakuum füllte das OLG mglw. durch eine Pauschalbeteiligung von 1,5 %. Wie es darauf kam, wird in den Urteilsgründen interessant zu lesen sein.

Jedenfalls muss nunmehr bei allen Szenarien völlig neu gerechnet werden. HC und vor allem TB werden nach dem 6. Zivilsenat des OLG in Auflagen bis 20.000 (HC) bzw. 100.000 (TB) schon mit 1,5 % und damit besser vergütet als bisher nach LG, bei höheren Verkaufszahlen setzt die Deckelung aber nun stärker ein, da es als Höchstbetrag 2 % wie beim LG (HC ab 20.000, TB ab 100.000) bzw. 3,2 % beim 29. Zivilsenat des OLG demnach nicht geben soll.

Wir haben nunmehr die kuriose und Nicht-Juristen schwer verständlich zu machende Situation, dass sich nicht einmal die Richter zweier Tür an Tür sitzender Senate des OLG München über die Frage angemessener Vergütung einig sind.“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert