Wenige Wochen vor dem Start hat die Random House Tochter Berliner Taschenbuch Verlags GmbH mit Klagen von Wettbewerbern zu kämpfen: Eine Klage des DTV gegen die geplante Kurzbezeichnung BTV wegen angeblicher Verwechslungsgefahr konnte im Vorfeld noch beigelegt werden. Statt zu prozessieren, einigte man sich kollegial: Der DTV zog die Klage zurück, die Bertelsmänner sagten im Gegenzug zu, künftig als Firmenkürzel BVT zu verwenden, weil sich die geplante Kurzbezeichnung BTV „wirklich zu ähnlich angehört hätte“, wie Random House Geschäftsführer Volker Neumann inzwischen diese Lösung kommentiert. Neumann: „Diese Klage konnte ich verstehen.“
In Kürze droht jedoch ein neuer Prozess: Die Aufbau Taschenbuch Verlag GmbH (ATV), Berlin, hat gegen die vor dem Start stehende Taschenbuch-Tochter des Berlin Verlag eine Unterlassungsklage eingereicht, weil deren Verlagsbezeichnung irreführend im Sinne des § 3 UWG sei: Mit dem geographischen Zusatz Berliner werde nicht lediglich auf die Herkunft der verlegten Taschenbücher hingewiesen; bei potentiellen Kunden werde auch der Eindruck erweckt, der neue Verlag nehme eine Spitzenstellung unter den Berliner Taschenbuchverlagen ein und erlange damit einen Wettbewerbsvorsprung. Vor allem: Die behauptete Marktstellung komme dem jungen Programm nicht zu, da die Geschäftstätigkeit noch gar nicht aufgenommen sei.
Random House Justitiar Rainer Dresen hält die Argumente von ATV für alles andere als überzeugend: Der neue Taschenbuchverlag, dessen erstes Programm zur Messe vorliegen soll, dürfe als legitime Tochter des Berlin Verlages dessen seit Jahren anerkannte und durchgesetzte Firmierung mitnutzen, zumal schon seit Gründung des Unternehmens darauf hingewiesen worden war, dass das Unternehmen auch einmal Taschenbücher verlegen würde. Schwerer aber wiege: Die Bezeichnung stelle in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise keinesfalls eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung dar (was schon angesichts der vielen anderen Berliner Verlage absurd sei). „Wenn ATV befürchtet,“ so Dresen weiter, dass Buchinteressenten BVT allein aufgrund seiner Firmierung für den einzigen, ältesten oder größten Berliner Taschenbuchverlag halten, so unterschätzt ATV die Intelligenz der Leser“. Offensichtlich gehe ATV bei der Annahme einer Irreführungsgefahr von einem falschen Verbraucherleitbild aus: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sei die Frage einer Irreführungsgefahr im Sinne von § 3 UWG anhand der Vorstellung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers zu entscheiden. Und dieser „Durchschnittsverbraucher“ sei durchaus in der Lage, die Hintergründe der Firmierung von BVT zu verstehen. Nicht zuletzt sei noch darauf hinzuweisen, dass eine Irreführungsgefahr schon vom Registerrichter bei der Handelsregistereintragung von BVT verneint worden war, da die Eintragung sonst zwingend unterblieben wäre.
Dresen ist ohnehin verwundert darüber, dass ATV die Herausforderung durch den Markteintritt von BVT nicht – getreu alter verlegerischer Tradition – durch die Programm – sondern durch die Rechtsabteilung beantworten lasse. BVT sehe der drohenden Auseinandersetzung gelassen entgegen, da es für den Erfolg eines Programms entscheidend auf dessen Qualität ankomme und hier die große Stärke von BVT liegen werde. [mehr…]