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TAGES-TIPP: Wann Sie GEMA-Gebühren bezahlen müssen

Aus gegebenem Anlass hier ein Tipp aus dem Handbuch für den VereinsVorsitzenden:

Musikalische Darbietungen, die bei Ihren Veranstaltungen von Tonträgern wie CD oder Kassette abgespielt werden, und Live-Musik unterliegen grundsätzlich dem Urheberrecht. Dazu steht im Urheberrechtsgesetz: „Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist, und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.“

Folge: Sie müssen für Ihre öffentliche Vereinsfeier oder für Ihr Betriebsfest einen Nutzungsvertrag bei der GEMA (Gesellschaft zur Verwertung der musikalischen Aufführungsrechte) abschließen. Dies gilt nicht für Ihre private Party. Veranstaltungen, zu denen Ihr Verein also Gäste oder gar öffentlich einlädt, sollten Sie immer bei der GEMA anmelden.

Zuständig für die Anmeldung ist der Veranstalter. Bemessungsgrundlage für die GEMA-Gebühren sind u.a. die Größe des Veranstaltungsraumes, die Höhe des Eintrittsgeldes, der zeitliche Rahmen und die Aufführungsart (z.B. live oder Tonträger).

Wichtig: Ist Ihr Verein Mitglied eines Dachverbandes, sollten Sie sich erkundigen, ob dieser bereits einen Rahmenvertrag mit der GEMA abgeschlossen hat.

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