Der Richter hat entschieden: Der klagende Mörder könne nicht verlangen, dass über seine Verbrechen künftig nicht mehr gesprochen werde; er müsse das öffentliche Interesse an seiner Person und seinen Taten dulden, ansonsten würde man dem Schicksal des Opfers nicht genug Rechnung tragen. Das Geschehen würde in Vergessenheit geraten – was gegen die Menschenwürde des Opfers verstoßen würde.
Im Juni vergangenen Jahres witterten ein verurteilter Mörder und sein Anwalt ein Geschäft. [mehr…] Gegenüber dem Militzke Verlag und den Händlern drohten beide mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen, denn im Buch „Einladung zum Mord“, erschienen im Leipziger Militzke Verlag, beschreibt der ehemalige Berliner Kriminalhauptkommissar Bernd Udo Schwenzfeier unter anderem das Verbrechen eines brutalen Mörders. Obwohl in der üblichen Form anonymisiert, sah der Täter sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Das Gericht urteilte anders und wies die Klage aufgrund des „Lebach-Urteils“ des Bundesverfassungsgerichtes vom 25.11.1999 zurück, informiert heute der Verlag in einer Presseerklärung.