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Kündigungen müssen eigenhändig unterschrieben sein – Unterschriftenstempel genügt nicht

Der Verlag Otto Schmitt weist heute auf ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts hin, wonach Kündigungen gemäß §§ 623, 126 Abs.1 BGB eigenhändig unterschrieben sein müssen, sonst sind sie unwirksam.

Dieses Schriftformerfordernis ist nicht gewahrt, wenn die Unterschrift unter der Kündigung durch einen Unterschriftenstempel oder einen Computerscan erzeugt worden ist.

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