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OVG Koblenz: Bibliothek muss Druckwerke nicht abnehmen

Ein Verleger hat keinen Anspruch darauf, dass die zuständige Bibliothek seine Druckwerke als so genannte Pflichtexemplare abnimmt und dazu noch einen Druckkostenzuschuss verlangt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 05.10.2009 entschieden (Az.: 2 A 10243/09.OVG), berichtet beck-aktuell.
Sachverhalt

Der Kläger reproduziert Landkarten und Stadtpläne aus Böhmen, Mähren und Schlesien. Er übersandte der Stadtbibliothek Trier Teile eines «Böhmen- und Mährenatlas» sowie historische Stadtpläne im Rahmen der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung von Verlegern, der zuständigen Bücherei von jedem Buch ein Pflichtexemplar abzuliefern. Zugleich beantragte der Kläger einen Zuschuss für die Herstellung der angebotenen Druckwerke in Höhe von rund 11.000 Euro. Die Stadtbibliothek lehnte die Übernahme der Werke und die Gewährung eines Zuschusses aus finanziellen Gründen ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das OVG bestätigte diese Entscheidung. Ablieferungspflicht schützt nicht private Interessen der Verleger.

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