Der Online-Versender bol.de, eine Tochter von buch.de, verspricht derzeit auf seiner Homepage seinen Kunden einen 10 % Gutschein (s. Abb.) „für den Weihnachtseinkauf“ – und

anders als bei anderen Angeboten gilt dieser Gutschein ausdrücklich für das gesamte Sortiment – also auch für Bücher.
Ist das ein Preisbindunngsverstoß? Vordergründig ja, nach Auskunft von Prof. Christian Russ vom Büro Wallenfels aber sichtlich eine geschickt genutzte Gesetzeslücke, da offiziell nicht bol.de, sondern deren Partner clickandbuy dieses „Geschenk“ finanziert. Russ: „Das Problem ist bekannt und wir sprechen es immer wieder in unseren Arbeitsberichten an. Offiziell werden die eingelösten Gutschriften von einem Werbepartner an BOL/Buch.de/Thalia bezahlt. Dann kommt beim Buchhändler der gebundene Ladenpreis an, der sich aus zwei Zahlungen speist, der des Kunden und der des Werbepartners. Nach Auffassung des OLG Frankfurt ist aber nicht zu beanstanden, wenn mehrere Personen die Kaufpreis bezahlen, sofern der exakte Kaufpreis beim Kunden eingeht. Soweit die Theorie.
In der Praxis können wir nur vermuten, dass die jeweilige Differenz tatsächlich NICHT vom Werbepartner gezahlt wird bzw. dass es zu irgendwelchen Verrechnungen von Werbeleistungen kommt, die diese Zahlungen ersetzen. Und das das Ganze für die Preisbindung verheerend ist, brauchen wir nicht zu diskutieren. Der Börsenverein bemüht sich derzeit um eine Gesetzesänderung, die solche Aktionen ausschließt.“
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