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LG Berlin verhängt 12.000 Euro Ordnungsgeld gegen Weltbild

Das Landgericht Berlin hat gegen Weltbild ein Ordnungsgeld in Höhe von 12.000,00 Euro wegen mehrfachen Verstoßes gegen eine EV gegen unzulässige Werbung mit dem Begriff „Originalausgabe“ festgesetzt. Die eBuch eG hatte Weltbild beklagt und am 1.12.2011 eine entsprechende einstweilige Verfügung erreicht.

Das Urteil erstritten hat die von der eBuch eG in Preisbindungs- und Wettbewerbsverstößen präferierte Berliner Kanzlei v. Nieding Ehrlinger Marquardt.

Das Landgericht Berlin stellt nochmals klar, dass die Werbung mit dem Begriff „Originalausgabe“ immer dann unzulässig ist, wenn offen bleibt, ob es sich bei der Originalausgabe um eine gebundene Ausgabe oder um eine Taschenbuchausgabe handelt. Das ist insbesondere unzulässig, wenn es neben der gebundenen Ausgabe auch eine niederpreisige Taschenbuchausgabe existiert, Weltbild sein broschierte Ausgabe aber nur mit dem Preis der gebundenen Ausgabe vergleicht und diese als „Originalausgabe“ kennzeichnet.

Im Ergebnis hat das Landgericht Berlin festgestellt, dass Weltbild in insgesamt acht Fällen gegen die einstweilige Verfügung vom 1. Dezember 2011 verstoßen hat, in dem in den Katalogen mit unzulässigen Vergleichen geworben wurde.

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