Der verbliebene Geschäftsführer einer GmbH kann den von dem abberufenen Geschäftsführer vor seiner Abberufung gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 13 Abs.2 InsO zurücknehmen, berichtet der Verlag Dr. Otto Schmidt in seinem jüngsten newsletter.
Voraussetung ist, dass sich dies nicht als rechtsmissbräuchlich darstellt. Andererseits wäre die GmbH wegen eines beachtlichen Wechsels in der Geschäftsführung in einem wichtigen Teilbereich handlungsunfähig, heißt es in einem Urteil des Bundesgerichtshofs.