Lieferfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) müssen so formuliert sein, dass der Verbraucher ohne weiteres den genauen Termin errechnen könne, schreibt das Portal www.versandbuchhaendler.de. Wendungen wie „in der Regel“ seien deshalb bei Verträgen über das Internet unwirksam. Dies hat das Kammergericht (KG) Berlin entschieden (Beschl. v. 3.4.2007, Az. 5 W 73/07).
Hintergrund des Beschlusses war der Streit zweier eBay-Verkäufer, die mit Hochzeitsartikeln handeln. Konkret rügte der Mitbewerber die Klausel „Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 – 2 Tage nach Zahlungseingang“, die das KG als einen Verstoß gegen § 308 Nr. 1, 2. Alt. BGB wertete. Zur Begründung verwiesen die Richter auf den Schutzzweck der Norm, der unter anderem verhindern solle, dass die Bestimmung der Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des AGB-Verwenders gestellt werde. Auch die Wendung „ca.“ sah das Gericht als problematisch an, konnte die Frage allerdings offen lassen.
Quelle: infolaw/KG Berlin snipurl.com/1gk6s