Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der notwendigen Anbieter-Informationen (z.B. Firma, Sitz, verantwortliche Personen, Handelsregisternummer, USt.-Identnr.) i.S. von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen, informiert das Portal www.versandbuchhaendler.de.
Die neue Podcast-Folge von allesBuchMarkt bietet tolle Sommerlektüre-Tipps
Was ist eigentlich leichte Strandlektüre? Ein Liebesroman, ein Familienroman oder einfach das Buch, für das im Alltag immer die Zeit fehlt? In der neuen Folge von „Alles BuchMarkt“ stellen Alex,