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Neues Gesetz erweitert die Pflichtangaben für Geschäftsbriefe auf den elektronischen Verkehr bei Aktiengesellschaften und GmbHs

Die Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen gelten seit dem 1. Januar auch für die Korrespondenz mittels E-Mail, da der Gesetzgeber die §§ 37a, 35a des Gesetzes betreffend der Gesellschaften mit beschränkter Haftung(GmbHG) und des § 80 Aktiengesetz (AktG) geändert hat, informiert das Portal www.versandbuchhaendler.de.

Für eine GmbH gilt beispielsweise, dass die elektronische Geschäftspost den vollständigen Firmennamen in jener Form beinhalten muss, wie er auch im Handelsregister eingetragen ist. Nicht fehlen darf ferner die korrekte Angabe der Rechtsform, der Sitz der Gesellschaft, die Nennung des zuständigen Registergerichts einschließlich der dortigen Registernummer.

Darüber hinaus müssen alle Geschäftsführer benannt werden. Soweit das Unternehmen einen Aufsichtsrat gebildet hat, verlangt die Reform auch die Namensnennung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates mit Familiennamen. Aus Transparenzgründen muss dabei mindestens ein Vorname ausgeschrieben sein.

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