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Koalitionsausschuss beschließt Sonntagsöffnung öffentlicher Bibliotheken

In seiner heutigen Pressekonferenz hat der Koalitionsausschuss bekannt gegeben, dass Öffentliche Bibliotheken ab dem 1. Januar 2027 sonntags mit Personal öffnen dürfen. Dafür hatte sich der Deutsche Bibliotheksverband dbv bereits seit langem eingesetzt.

Zum Hintergrund: Der Deutsche Bibliotheksverband plädiert seit langem für die bundesweite einheitliche Ermöglichung der Sonntagsöffnung von Öffentlichen Bibliotheken. Dafür muss die Ausnahmeregelung vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen im Bundesarbeitszeitgesetz auf alle Bibliotheken ausgeweitet werden. Für Bibliotheken soll damit die Möglichkeit, aber kein Zwang bestehen, an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Die Bundesregierung hatte sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt, die Sonntagsöffnung von Öffentlichen Bibliotheken bundesweit zu ermöglichen.

Dazu der Bundesgeschäftsführer des Deutschen Bibliotheksverbandes e.V. (dbv), Dr. Holger Krimmer: „Wir begrüßen ausdrücklich, dass der Koalitionsausschuss der Bundesregierung die Sonntagsöffnung Öffentlicher Bibliotheken beschlossen hat. Nun gilt es, eine klare rechtliche Grundlage zu schaffen, die eindeutig und zukunftsfest ist. Eine zwei-Klassen-Struktur, wie sie der aktuelle Referentenentwurf zum Arbeitszeitgesetz jedoch vorschlägt, unter welchen Bedingungen Öffentliche Bibliotheken sonntags öffnen dürfen, ist auf jeden Fall zu vermeiden. Das führt nur zu Verunsicherung und Lähmung auf kommunaler Ebene, die der Intention des Gesetzes im Wege steht. Bibliotheken müssen ohne ‚wenn‘ und ‚aber‘ die gleichen Möglichkeiten bekommen, wie sie Museen, Vergnügungseinrichtungen und Einrichtungen des Sports schon längst haben. Gerade in einer Zeit, in der die Menschen Räume für Austausch und Dialog suchen, müssen Öffentliche Bibliotheken die Möglichkeit bekommen, diese Räume auch an den Tagen zur Verfügung zu stellen, an denen die meisten Menschen Zeit haben. Zugleich brauchen die Kommunen Rechtssicherheit bei der Umsetzung der Sonntagsöffnung.“

Ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Bundesarbeitszeitgesetz ist vor Kurzem publik geworden. Darin werden zwei Bedingungen für die Sonntagsöffnung Öffentlicher Bibliotheken formuliert: Einerseits wird darin – anders als in der Aufzählung der anderen Kultur- und Freizeiteinrichtungen – eine zeitliche Beschränkung auf sechs Stunden vorgeschrieben. Eine Begründung, warum Öffentliche Bibliotheken anders zu behandeln sind als Einrichtungen des Sports oder Vergnügungseinrichtungen wird aber nicht gegeben. Andererseits sollen nur die Bibliotheken öffnen dürfen, die Orte der Kultur, Bildung und Begegnung sind. Da Bibliotheken aber per se solche Orte sind, steht eine solche bedingende Formulierung in der Praxis einer rechtssicheren Anwendung im Weg. Der dbv fordert daher, dass Bibliotheken im Arbeitszeitgesetz genauso behandelt werden wie die anderen Einrichtungen in § 7, Abs 1,7 des Bundesarbeitszeitgesetzes auch.

Weitere Informationen: https://www.bibliotheksverband.de/sonntagsoeffnung

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