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Verlag an der Ruhr gewinnt den dritten Prozess gegen J.K. Rowling und Time Warner in den entscheidenden Punkten

Der Verlag an der Ruhr verletzt mit der lehrmittelgerechten Verwendung von Romanelementen von J.K. Rowling in seinen keine Urheber- und Markenrechte. Das hat das Landgericht Hamburg entschieden. Es vertritt die Auffassung, die Bücher des Verlages an der Ruhr seien grundsätzlich eine selbstständige geistige Leistung und damit eigenständige schutzfähige didaktische Werke, die lediglich an einzelne Elemente aus den Originalromanen von Joanne K. Rowling anknüpfen und diese frei benutzen.
Weil zwei Titel sowieso nicht mehr angeboten oder nur noch in Restauflagen verkauft wurden, hatte der Verlag durch Teilanerkenntnisse in Einzelpunkten (wie etwa der Umgestaltung der Fußzeilen auf einzelnen Seiten und kurzen Inhaltsangaben in einem Grundschulwerk) eine Konzentration auf die Haupt-streitfrage erreicht, nämlich die Zulässigkeit der Verwendung von Romanelementen in Unterrichtswerken. In dieser Grundsatzfrage aber gab es einen Sieg für die Herausgeber von Sekundärliteratur. Denn Rowling und Time Warner hatten in den letzten Monaten und Jahren mehrere Verlage per anwaltlichem Abmahnschreiben aufgefordert, Bücher mit Harry-Potter-Motiven wieder vom Markt zu nehmen, ebenso wurden auch Kinder und Jugendliche bedrängt ihre „Harry Potter“-Fan-Seiten vom Netz zu nehmen.

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