Die nach der Preisangabenverordnung notwendigen Angaben zu Umsatzsteuer und anfallenden Liefer- und Versandkosten müssen vom Versender nicht zwingend bei jedem Artikel angegeben werden, hat das BGH entschieden. Es reicht aus, wenn diese Angaben unter den Menüpunkten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ oder „Service“ oder beim Verschieben der Ware in den virtuellen Warenkorb gemacht werden, erläuter das portal versandbuchhaendler.de.
Veranstaltungen zum Thema Liquidität im Buchhandel
Rentabilität ist nicht mit Liquidität gleichzusetzen, kann aber kurzfristig entscheidend sein, auch und besonders im Buchhandel, der nicht selten mit seinen Zahlen zu kämpfen hat. Buchhandelsberaterin Gudula Buzmann bietet passend