Folgen eines unvollständigen Impressums

Bei der Gestaltung von Internetauftritten einige Informationspflichten zu beachten. Erst kürzlich hat das Bundesministerium für Justiz einen Leitfaden zur Impressumspflicht herausgegeben www.bmj.de/musterimpressum.

So sind z.B. nicht nur das zuständige Registergericht zu benennen, sondern auch die Vornamen der vertretungsberechtigten Personen offen zu legen. Grundlage der Informationspflicht ist § 5 TMG, dessen Vorgaben regelmäßig im Impressum des jeweiligen Internetauftritts umgesetzt werden. Sollten die Angaben fehlerhaft oder unvollständig sein, könnte dies Gegenstand einer Abmahnung sein.

Grundsätzlich sind die Informationspflichten nämlich sog. Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, sodass eine fehlerhafte oder unvollständige Umsetzung einen Wettbewerbsverstoß begründen kann. Ist also im Impressum z. B. nicht die vollständige Handelsregisternummer angegeben oder fehlt der Vorname der vertretungsberechtigten Person(en), so begründet dies einen Anspruch wegen unlauteren Wettbewerbs.

Bisher wurden diese Verstöße als reine „Bagatellen“ angesehen, sodass Ansprüche Dritter regelmäßig ausschieden.

Nunmehr hat jedoch das OLG Hamm entschieden (vgl. OLG Hamm MMR 2008, 469), dass Verstöße gegen die Informationspflichten per se wettbewerbsrechtlich relevant sind. Danach stellt die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Informationspflichten stets einen wesentlichen Wettbewerbsverstoß dar. Obwohl das OLG Hamm bisher noch allein mit seiner Auffassung steht, drohen schon jetzt bundesweit Abmahnungen, da für Verstöße im Internet ein deutschlandweiter Gerichtsstand gegeben ist (sog. fliegender Gerichtsstand). Findige Anwälte könnte folglich die Verletzung der Informationspflicht ausschließlich im Gerichtsbezirk des OLG Hamm geltend machen.

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