Die Rechte-Kolumne Rainer Dresen: Hol schon mal den Anwalt, Harry oder: Über die rechtlichen Hintergründe eines zu früh verkauften „Halbblutprinzen“

In unserem Lande passiert wenig von Belang, was findige Journalisten nicht in Erfahrung zu bringen vermögen. Dieses beruhigende Gefühl stellte sich wieder einmal ein bei der Lektüre der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung. Deren Reporter fanden doch tatsächlich heraus, dass bereits am letzten Freitag, den 30.9.2005, also einen Tag vor dem bundesweiten Veröffentlichungstermin von Harry Potter VI am 1.10.2005, ein unvorsichtiger Verkäufer eines Verbrauchermarktes auf dem Lande exakt ein Exemplar des „Halbblutprinzen“ an einen voreiligen Buchkäufer abgegeben hat.

Des weiteren spekuliert die FAS darüber, ob der Händler damit nicht gegen die Erstverkaufsvereinbarungen mit dem Verlag verstoßen haben wird. Die freundlichen Helfer von der FAS, die praktischerweise auch gleich die Kleinstadt nennen, in der sich der Vorfall zugetragen habe, sinnieren dann darüber, ob der Verlag wohl eine Konventionalstrafe vom Verbrauchermarkt verlangen werde.

Aus rechtlicher Sicht kann ein Verlag tatsächlich eine Strafzahlung von den Händlern verlangen, die entgegen einer sog. vertragsstrafebewehrten Veröffentlichungsvereinbarung, also zu früh, ein Buch verkaufen. Käufer und Verkäufer nicht nur von Büchern können verbindlich Verkaufstermine verabreden und zur Bekräftigung der Abrede eine sog. Vertragsstrafe festschreiben. Es kann also vereinbart worden sein, dass ein Verkäufer von Harry Potter VI kein Exemplar vor dem 1.10.2005, 0 Uhr verkaufen darf. Der Verlag konnte dieses Versprechen dadurch absichern, dass der Verkäufer als hinreichenden Anreiz für Vertragstreue zusagte, im Falle eines vorzeitigen Verkaufs unter Verstoß gegen die Abrede einen bestimmten Geldbetrag als Vertragsstrafe an den Verlag zu bezahlen.

Wie genau die immer wieder kolportierte, zwischen den Händlern und Carlsen im Vorfeld der Harry Potter-Lieferabreden angeblich vereinbarte Erstveröffentlichungsabrede nebst Vertrags- oder Konventionalstrafe lautet, wurde bislang öffentlich nicht bekannt, vielleicht weil derjenige Händler, der dies offenbarte, gleich eine weitere Strafe bezahlen müsste.

Es ist aber interessant zu wissen, dass die Höhe einer Vertragsstrafe zwar vertraglich beliebig hoch festgelegt werden, de facto also von Verlagen den Händlern, die mit besonders begehrter Ware beliefert werden, diktiert werden kann, aber nicht jede beliebige Höhe in jedem Falle eines Verstoßes auch durchgesetzt werden kann.

Nach einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Verpflichtete einer Vertragsstrafe bei Gericht beantragen, dass eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe auf das angemessene Maß zurückgeführt wird. Die Voraussetzungen einer Ermäßigung sind jedoch nicht leicht zu erfüllen und überdies vom Schuldner zu beweisen. Das Gesetz sagt dazu:

„Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen.“

Bei der gerichtlichen Überprüfung eines vorzeitigen Harry Potter-Verkaufs fände etwa Berücksichtigung, ob ein Händler bewusst und unter Umgehung der Vertragstreue seiner den Erstverkaufstag einhaltenden Konkurrenten möglichst viele Exemplare verkaufen wollte, die er sonst nicht abgesetzt hätte, oder ob es sich um einen einmaligen, versehentlichen und sofort abgestellten Verstoß handelt.

Rainer Dresen, 40, arbeitet als Rechtsanwalt und Verlagsjustitiar in München auf dem Gebiet des Urheber- und Medienrechts. Mail: Dresen-Kolumne@freenet.de

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