Neue Rechtssicherheit für Inventur: Pauschaler Abschlagssatz von 60 Prozent bleibt Buchhandel erhalten

Gute Nachricht aus dem Börsenverein: Das Sortiment kann bei der Inventur ab sofort wieder nach einer einheitlichen und zuverlässigen Regel verfahren. Der pauschale Abschlagsatz in Höhe von 60 Prozent vom Verkaufspreis bei Büchern darf vom Buchhandel weiter für die Bewertung des körperlichen Lagerbestandes [mehr…] zugrunde gelegt werden.

Dafür hat der Börsenverein des Deutschen Buchhandels rund zweieinhalb Jahre gekämpft, nachdem die Oberfinanzdirektion Frankfurt die bisherige Version des Sortimenter-Merkblatts im Januar 2010 ohne ersichtlichen Anlass aufgehoben hatte. Das seit Juni 2011 zuständige Bayerische Landesamt für Steuern hat die Regelung jetzt im neuen Sortimenter-Merkblatt wieder eingeführt.

„Es sah zu Beginn unserer Gespräche mit dem Bundesfinanzministerium überhaupt nicht danach aus, als würden wir mit unseren Anliegen durchdringen. Dass wir nun nach über zwei Jahren Arbeit sogar den Pauschalabschlagsatz von 60 Prozent erhalten konnten, ist ein Erfolg und großer Gewinn für die Mehrheit unserer Buchhändler“, sagt Dr. Kyra Dreher, Geschäftsführerin des Sortimenter-Ausschusses. „So manche Buchhandlung hätten ungünstigere Abschlagsätze an den Rand ihrer unternehmerischen Existenz gebracht.“

Vorangegangen war eine Mitgliederbefragung im Jahr 2010 zur Relevanz der bis dato geltenden Auslegungsregel, die deutlich machte, dass diese Regel sowohl die für den Buchhandel als auch die Betriebsprüfer der Finanzämter bundesweit maßgebliche Grundlage für die steuerliche Bewertung körperlicher Lagerbestände darstellte.

In mehreren Gesprächen mit Vertretern des Bundesfinanzministeriums konnte verdeutlicht werden, dass eine fehlende Auslegungsregel zu Lasten der Rechtssicherheit der Branche und der Konformität der steuerlichen Bewertungspraxis gehen würde. Einzelbewertungen der Buchbestände würden nicht nur Buchhändler, sondern auch Betriebsprüfer vor große Schwierigkeiten stellen.

Ein erstes Ergebnis dieser Gespräche war, dass das Bundesland Bayern im Juli 2011 als neuer Hauptort für den Sortimentsbuchhandel zuständig wurde. Seitdem können die Belange des Sortiments auf Länderebene diskutiert werden. „Die konstruktiven fachlichen Gespräche mit der Finanzverwaltung, dem Bayerischen Finanzministerium und den bayerischen Finanzbehörden, waren wegweisend für die Neufassung des Merkblatts“, so Dreher. „Oberstes Ziel unserer Bemühungen war, sicher zu stellen, dass das Gros der Buchhändler nicht zur zeit- und kostenintensiven Einzelbewertung gezwungen wird“, so Hermann-Arndt Riethmüller, Geschäftsführer der Osianderschen Buchhandlung, der die Gespräche fachlich begleitete.

Die zulässige pauschale Bewertung im Sortimentsbuchhandel ist ab 2012 wie folgt geregelt:

– Das Sortiment kann pauschal einen Abschlag von 60 Prozent auf den Ladenverkaufspreis ohne Umsatzsteuer vornehmen.
– Die Einzelbewertung ist jederzeit möglich, schließt aber eine teilweise Anwendung des pauschalen Abschlagssatzes im selben Unternehmen aus.
– Bei Anwendung des pauschalen Abschlags ist der gesamte Buchbestand, einschließlich des modernen Antiquariats in die Inventur aufzunehmen. Kommissionsware bleibt außen vor.
– Die Bewertung von Werken mit Altertums- oder Liebhaberwert erfolgt stets zu Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Teilwert.
– Der Non-Book Bestand ist zwingend zu Anschaffungskosten oder dem niedrigeren beizulegenden Teilwert zu bewerten.
– Die im alten Sortimenter-Merkblatt geregelten nach Anschaffungsjahren gestaffelten Abschlagssätze sind seitens der Finanzverwaltung nicht mehr als pauschales Verfahren zugelassen.
– Für Zeitschriften des Buchhandels, die nicht in Kommission geliefert wurden, gilt grundsätzlich die Bewertung zu Anschaffungskosten bis zum Erscheinen der nächsten Ausgabe.

Die fachlichen Details mit eingehenden Erläuterungen wird die Geschäftsstelle des Sortimenter-Ausschusses in Kürze in einem neuen Informationsschreiben für seine Mitgliedsunternehmen herausgeben.

Das vollständige Merkblatt ist online abrufbar unter link(.

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