OLG Frankfurt untersagt Trade-In-Gutscheinaktion / Erneuter Sieg gegen Amazon

Das Oberlandesgericht Frankfurt/M. hat es Amazon durch Urteil vom 28. Januar untersagt, im Rahmen seines Trade-In-Programms zusätzlich ausgegebene Gutscheine beim Kauf preisgebundener Bücher anzurechnen. Das Gericht bestätigte damit seine Einstweiige Verfügung vom 4. September 2012.

Amazon bietet im Rahmen seines Trade-In-Programms den Ankauf gebrauchter Bücher an. Im Rahmen einer zeitlich befristeten Aktion erhielten Kunden zusätzlich einen Gutschein über 5 Euro, wenn gleich zwei gebrauchte Bücher eingesandt wurden. Amazon argumentierte, man könne beim Ankauf gebrauchter Bücher die Preise frei festlegen. Also könne man auch einen beim Ankauf zweier Bücher eintretenden Synergieeffekt mit 5 Euro entgelten. Denn nur der Verkauf von Büchern unterliege der Preisbindung, nicht jedoch der Ankauf gebrauchter Bücher.

Dieser Argumentation war der Börsenverein entgegen getreten, da sonst jede denkbare Leistung der Kunden – etwa die Abgabe von Bewertungen oder Buchrezensionen – künftig mit Gutschriften belohnt werden könne, was beim Folgekauf preisgebundener Bücher einen Verstoß darstelle. Denn letztlich bezahle Amazon den Nachlass auf den nächsten Buchkauf aus dem eigenen Rabatt und erhalte daher nicht den gebundenen Preis. Zudem konnte der Börsenverein nachweisen, dass Amazon die Gutschrift auch gewährte, wenn nur ein Buch angekauft wurde, der Synergieeffekt sich also nicht einstellen konnte.

Das Oberlandesgericht hat nun in seinem Urteil die Rechtsauffassung des Börsenvereins geteilt. Da das Gericht die Revision zugelassen hat, dürfte der Streit schlussendlich vom Bundesgerichtshof entschieden werden. Der Börsenverein wird im Prozess von RA Prof. Dr. Russ und RAin Hofmeier aus der Kanzlei Fuhrmann Wallenfels vertreten.

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